Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren (InsO)
Sanierung und Restrukturierung im Rahmen der Insolvenzordnung
Seit Einführung der Insolvenzordnung (InsO) 1999 wurde das Gesetz in mehreren Schritten reformiert, jeweils u.a. mit dem Ziel, die Sanierungsmöglichkeiten für Unternehmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu verbessern. Den Anfang machte der Gesetzgeber bereits 2012 mit dem „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG). Weitere Reformen brachte 2021 das „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, SanInsFoG). Ziel war jeweils, die Möglichkeiten zur Rettung strukturell überlebensfähiger Unternehmen zu verbessern.
Die frühzeitige Sanierung im Rahmen gesetzlicher Verfahrenswege sollte vereinfacht und eine Weiterführung der Geschäftstätigkeit unter der Leitung der bestehenden Geschäftsführung im laufenden Verfahren ermöglicht werden. Diese Wege wurden geschaffen mit dem Ziel, eine Insolvenz durch frühzeitige Antragstellung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung letztlich zu vermeiden.
Wesentliche Neuerungen waren Änderungen am Insolvenzplanverfahren sowie die Neueinführung der vorläufigen Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens lt. § 270 InsO:
- (Vorläufige) Eigenverwaltung
Während die ursprüngliche Fassung der InsO eine Möglichkeit zur Eigenverwaltung nur im eröffneten Insolvenzverfahren vorsah, greift die vorläufige Eigenverwaltung (§ 270b InsO) nun bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. - Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) wurde im Rahmen der Reformen neu in die Insolvenzordnung aufgenommen und bietet unter Voraussetzungen einen zeitlich befristeten Schutz vor Vollstreckung. - Insolvenzplanverfahren
Das Insolvenzplanverfahren bietet die Möglichkeit, abweichend vom Regelinsolvenzverfahren die Insolvenz durch Vergleich mit den Gläubigern abzuwenden. Details finden Sie in unseren Erläuterungen zum Insolvenzplanverfahren.
Vorläufige Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren kommen im vorläufigen Verfahren nach Antragstellung und vor Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens zur Anwendung. Das Ziel des Verfahrens ist jeweils offen, es kommen auch Verkauf oder Übertragung des Geschäftsbetriebs im Ganzen oder teilweise in Frage. In der Regel wird das Verfahren nach Eröffnung als Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt.
Beide Verfahren sind in den §§ 270 ff. InsO überwiegend einheitlich geregelt, das Schutzschirmverfahren ist eine Sonderform der Eigenverwaltung. Unterschiede betreffen im Wesentlichen die Zugangsvoraussetzungen.
(Vorläufige) Eigenverwaltung, Zugangsvoraussetzungen
Die Eigenverwaltung, umgangssprachlich auch „Eigenregie“, kann im Regelinsolvenzverfahren und im Insolvenzplanverfahren zur Anwendung kommen, das Verbraucherinsolvenzverfahren ist lt. § 270 InsO ausgeschlossen. Die Regelungen der Eigenverwaltung gelten im vorläufigen wie im eröffneten Verfahren.
Voraussetzung ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Voraussetzungen zur Verfahrenseröffnung sind vorliegende Insolvenzgründe wie beim Regelinsolvenzverfahren:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO),
- Überschuldung (§ 19 InsO) oder
- bei Antragstellung durch den Schuldner, die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO).
Der Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung kann gleichzeitig mit dem Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) oder im Zeitraum zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Wird der Antrag auf Eigenverwaltung zusammen mit dem Insolvenzantrag gestellt, wird das Gericht ggf. bereits in der Phase vor Verfahrenseröffnung die vorläufige Eigenverwaltung anordnen und statt des vorläufigen Insolvenzverwalters einen vorläufigen Sachwalter einsetzen.
Anders als beim Eröffnungsantrag ist hier jedoch ausschließlich der Schuldner antragsberechtigt. Wird Eigenverwaltung beantragt, sind außerdem die zusätzlichen Anforderungen an den Eröffnungsantrag lt. § 13 InsO zu beachten.
Vorbereitungsphase und Antragstellung
Bei beiden Varianten gilt: ein vorausschauend agierender Schuldner hat es in der Hand, bei rechtzeitigem, proaktivem Handeln durch ein geordnetes Verfahren zur Unternehmenssanierung eine Insolvenz abzuwenden. Voraussetzung ist eine detaillierte und stichhaltige Eigenverwaltungsplanung.
Für die strategische Auswahl des richtigen Verfahrensweges, die Verfahrensvorbereitung und Erstellung der Antragsunterlagen ist regelmäßig externe Expertise angeraten, um den insolvenzrechtlichen Anforderungen an die Planung zu genügen.
Dem Antrag auf Durchführung eines Schutzschirmverfahrens oder Anordnung der Eigenverwaltung ist eine umfangreiche Eigenverwaltungsplanung beizufügen, die lt. § 270a InsO mindestens folgende Unterlagen beinhalten muss:
- Finanzplan, der die Finanzierung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs sowie die Deckung der Verfahrenskosten über einen Zeitraum von sechs Monaten darlegt.
- Konzept zur Durchführung des Insolvenzverfahrens, das den Ist-Zustand, Krisenursachen sowie Maßnahmen und Ziele der Eigenverwaltung umfasst.
- Darlegung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern und anderen beteiligten oder anspruchsberechtigten Gruppen in Bezug auf die geplanten Maßnahmen.
- Darstellung der Vorkehrungen des Schuldners zum Zweck der Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten
- Vergleich von Kosten und Auswirkungen auf die Insolvenzmasse bei Durchführung der geplanten Eigenverwaltung im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren.
Außerdem hat der Schuldner ggf. etwaige Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern oder Steuerschulden zu dokumentieren.
Werden Planungsmängel erkannt, die durch Nachbesserung zu beheben sind, wird das Gericht dem Schuldner ggf. zu diesem Zweck eine Frist einräumen. Sofern Hinderungsgründe vorliegen, z.B. eine Unterdeckung bei den Kosten zur Fortführung der Geschäfte oder ein erheblicher Kostenunterschied der Eigenverwaltung im Vergleich zur Regelinsolvenz, wird das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nur anordnen, wenn der Schuldner erwartungsgemäß bereit und in der Lage ist, die Geschäftstätigkeit an Gläubigerinteressen auszurichten.
Sind alle Unterlagen vollständig und schlüssig, wird das Gericht die Eigenverwaltung anordnen, sofern die Planung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Der wesentliche Vorteil des Verfahrens in Eigenverwaltung liegt in der Phase vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es ist daher angeraten, den Antrag gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag einzureichen, um die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder des Schutzschirmverfahrens zu erreichen.
Vorläufiger Gläubigerausschuss
Der vorläufige Gläubigerausschuss dient der Mitbestimmung der Gläubigerseite unmittelbar ab Beginn des vorläufigen Verfahrens. Wird dem Gericht von Schuldner- oder Gläubigerseite in der Antragsphase ein Gläubigerausschuss mit geeigneter Besetzung vorgeschlagen, ist dieser vorläufig einzusetzen, anderenfalls steht die Einsetzung im Ermessen des Gerichts. Vorgeschlagene Ausschussmitglieder haben ihre Bereitschaft zur Mitwirkung zu erklären, auch deshalb ist eine Abstimmung mit den Gläubigern schon in der Vorbereitung des Verfahrens in Eigenverwaltung erforderlich.
Der Gläubigerausschuss hat eine wesentliche Rolle im Verfahren. So kann lt. § 270b InsO das Gericht hinsichtlich der Anordnung der Eigenverwaltung nicht gegen eine einstimmige Abstimmung des Gläubigerausschusses entscheiden. Stimmen die Ausschussmitglieder einstimmig zu, ist das Gericht an diese Entscheidung gebunden, dasselbe gilt umgekehrt - eine einstimmige Ablehnung der Eigenverwaltung verhindert die Anordnung. Ist ein Gläubigerausschuss eingesetzt, hat der Schuldner dort Zustimmung einzuholen (§276 InsO) für Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung, wie in §§ 160-161, 164 InsO festgelegt.
Insbesondere die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses kann entscheidend für den Verlauf des Verfahrens sein. Der Schuldner sollte deshalb frühzeitig eine offene Kommunikation mit den Gläubigern suchen und Vertrauen in die geplanten Maßnahmen schaffen. So werden in der Vorbereitungsphase die Weichen für den Erfolg des Verfahrens gestellt.
Wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach § 21 (2) Satz 1a InsO eingesetzt, ist dieser vor der Entscheidung anzuhören.
Mit der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder des Schutzschirmverfahrens bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter und ordnet ggf. vorläufige Sicherungsmaßnahmen lt. § 21 InsO an.
Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters
Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren werden die Geschäftstätigkeiten nicht an einen Insolvenzverwalter abgegeben. Die Geschäftsführung bleibt handlungsfähig.
Pflichten, die im Regelinsolvenzverfahren der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter übernimmt, verbleiben in der Eigenverwaltung - und unter entsprechenden Auflagen - in den Händen der Geschäftsführung. Die Erstellung erforderlicher Berichte und Unterrichtung der Gläubiger erfolgt lt. § 281 InsO durch den Schuldner, der Sachwalter prüft die Unterlagen und nimmt Stellung zum Bericht der Geschäftsführung. Der Sachwalter fungiert somit als Kontrollinstanz. Seine Aufgaben gelten im vorläufigen wie im eröffneten Verfahren.
Der Gläubigerausschuss kann eine bestimmte Person mit einstimmigem Beschluss als Sachwalter vorschlagen, das Gericht ist an den Vorschlag gebunden, sofern die Person nicht offensichtlich ungeeignet ist. Der vorläufige Sachwalter kann im Rahmen der Prüfung zur Verfahrenseröffnung im Auftrag des Gerichts gutachterlich tätig werden. Wird ein Schutzschirmverfahren angestrebt, so kann der Schuldner seinerseits bereits mit dem Antrag eine geeignete Person als vorläufigen Sachwalter vorschlagen.
Er hat lt. § 274 InsO die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen, er kann auf Anordnung des Gerichts die Geschäftsführung im Rahmen ihrer insolvenzrechtlichen Verpflichtungen und bei Verhandlungen unterstützen.
Auch das Führen und Prüfen der angemeldeten Forderungen in der Insolvenztabelle erfolgt durch den Sachwalter. Hier gelten die Regelungen laut § 175 InsO entsprechend. Falls der Sachwalter feststellt, dass die Fortführung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt, hat er dies unverzüglich gegenüber dem Gericht und den Gläubigern anzuzeigen.
Die Geschäftsführung ist ihm gegenüber umfassend auskunftspflichtig, hat ihm Zugang zu den Geschäftsräumen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu ermöglichen. Der Sachwalter kann lt. § 275 (2) InsO vom Schuldner verlangen, die Entgegennahme von Zahlungseingängen und die Freigabe von ausgehenden Zahlungen an ihn zu übertragen. Von dieser Möglichkeit wird der Sachwalter jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen, da sie dem Leitbild des Verfahrens in Eigenverwaltung - dem Erhalt der Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung - entgegensteht. Ein möglicher Grund ist, dass der Gläubigerausschuss dies zur Voraussetzung einer Zustimmung macht.
Ein Austausch der Geschäftsleitung ist lt. § 276a InsO nur mit Zustimmung des Sachwalters möglich, wenn keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind, ist die Zustimmung zu erteilen.
Die Gläubiger (Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung) können lt. § 284 InsO einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den Sachwalter oder an den Schuldner richten. Richtet sich der Auftrag an den Schuldner, so wirkt der Sachwalter beratend mit. Die Überwachung der Planerfüllung ist ebenfalls Aufgabe des Sachwalters.
Vorläufiges Verfahren in der Eigenverwaltung
In der vorläufigen Eigenverwaltung erfolgt in der Regel noch keine öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens, die Geschäftsführung bleibt in der Verantwortung, die fachliche Expertise bleibt dem Unternehmen erhalten. Die Geschäftsführung kann bis zur Eröffnung des Verfahrens ohne die Belastung der Insolvenz agieren, insbesondere Kundenbeziehungen regeln und Verhandlungen mit Gläubigern führen.
Schon im vorläufigen Verfahren profitiert das Unternehmen jedoch von Hilfen, u.a. können langfristige und anderenfalls nicht kündbare Vertragsverhältnisse neugestaltet und Zins- und Tilgungszahlungen auf alte Verbindlichkeiten ausgesetzt werden.
Das Insolvenzgeld entlastet von Lohn- und Gehaltszahlungen. Zu beachten ist hierbei, dass eine Zwischenfinanzierung erforderlich ist. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Zahlungen nach Eröffnung des Verfahrens rückwirkend für maximal drei Monate.
In diesem Zeitraum kann der Schuldner oder Sachwalter den detaillierten Insolvenzplan erarbeiten, mehr zu den Anforderungen finden Sie in den Erläuterungen zum Insolvenzplanverfahren.
Während der Phase der vorläufigen Eigenverwaltung ist die Vorlage des Insolvenzplans nicht an eine feste Frist gebunden.
Im Gegensatz hierzu gilt beim Schutzschirmverfahren eine vom Gericht lt. § 270d InsO festzulegende Frist, die auf maximal drei Monate begrenzt ist.
Berichtstermin und Verfahrenseröffnung
In Vorbereitung des Berichtstermins hat die Geschäftsleitung des Schuldners die erforderlichen Berichte und Planungen vorzubereiten. Dazu gehören die Darlegung der Ziele des Verfahrens und Aussichten zum Erhalt des Unternehmens sowie ggf. die Darlegung der Auswirkungen des Insolvenzplans.
Das Gläubigerverzeichnis, alle erforderlichen Aufstellungen zu Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten sowie Berichte und Planung sind dem Sachwalter vorab zur Prüfung und Stellungnahme vorzulegen.
Im Berichtstermin stimmen die Gläubiger auf Basis der vorliegenden Angaben und Ziele des Schuldners und der Stellungnahme des Sachwalters über den weiteren Verlauf des Verfahrens ab. Wurde der Antrag auf Eigenverwaltung erst im vorläufigen Verfahren eingereicht, kann die Beauftragung zur Erstellung eines Insolvenzplans auch zu diesem Zeitpunkt erfolgen.
Bei Zustimmung durch die Gläubiger eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und bestellt den Sachwalter, der im Regelfall mit dem vorläufigen Sachwalter identisch ist. Der weitere Ablauf des Verfahrens entspricht im Wesentlichen den Regelungen im Insolvenzplanverfahren oder Regelinsolvenzverfahren.
Die Anordnung der Eigenverwaltung kann u.a. aufgehoben werden, wenn der Schuldner gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt, erkennbar nicht im Gläubigerinteresse agiert oder die Ziele der Eigenverwaltung bzw. einer Sanierung offensichtlich aussichtslos sind.
Ein Schutzschirmverfahren wird durch Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zwangsläufig beendet.
Beratung zum Restrukturierungsverfahren nach StaRUG
Beide Verfahren sind wirkungsvolle Instrumente zur Unternehmenssanierung mit besonderem Fokus auf den Erhalt des Unternehmens, beide Verfahren können aber nur bei frühzeitigem Handeln zum Erfolg führen, gerade beim Schutzschirmverfahren sind die Zugangsvoraussetzungen eng gefasst.
Eine weitere Gemeinsamkeit ist das Erfordernis einer frühzeitigen und umfangreichen Planung und Abstimmung mit involvierten Gruppen schon vor der Antragstellung. Insbesondere sind in der Phase Abwägungen und Entscheidungen hinsichtlich der Vor- und Nachteile der beiden Verfahrensvarianten zu treffen, die ohne umfassende insolvenzrechtliche Erfahrungen nicht zielgerichtet möglich sind. Als erfahrene und zertifizierte InsolvenzverwalterInnen beraten die AnwältInnen der Kanzlei Bruckhoff - Dienstleistung mit Recht Unternehmen zu den Möglichkeiten einer Sanierung im Rahmen der Insolvenzordnung (InsO) oder des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Unsere Kontaktdaten finden Sie auf den Seiten unserer Standorte Aachen, Bergisch Gladbach, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln, Troisdorf sowie Velbert.
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