Insolvenzplanverfahren
Der Weg über das Insolvenzplanverfahren steht sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren offen und bietet die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren durch einen Vergleich mit den Gläubigern vorzeitig zu beenden. Das Verfahren ermöglicht insbesondere Unternehmen, Selbständigen und freiberuflich Tätigen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neustart bzw. die Fortführung des Unternehmens.
Im Rahmen der Verbraucherinsolvenz ist das Insolvenzplanverfahren in der Praxis dann ein gangbarer Weg, wenn Mittel von Dritten zur Verfügung gestellt werden können.
Das Insolvenzplanverfahren wird nicht als eigenständiges Verfahren geführt, sondern immer im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens. Die rechtliche Basis für diese Abweichung von den standardmäßigen Regelungen der Insolvenzordnung bilden die §§ 217 ff. InsO.
Insbesondere bietet das Insolvenzplanverfahren Möglichkeiten zur Sanierung, wobei das Unternehmen in den Händen der bisherigen Betreiber verbleiben kann. Anders als beim Regelinsolvenzverfahren wird die Geschäftstätigkeit nicht zwangsläufig an einen vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter übergeben. Stattdessen kann dem Schuldner ein Sachwalter zur beratenden Begleitung und Überwachung des Verfahrens zur Seite gestellt werden. Das Insolvenzplanverfahren kann auch anderen wirtschaftlichen Zielen wie z.B. der übertragenden Sanierung oder Liquidation dienen.
Das Insolvenzplanverfahren, kurz zusammengefasst
Antragstellung
Grundlage des Insolvenzplanverfahrens ist die Vorlage des Insolvenzplans (§ 218 InsO), der vom Schuldner oder dem Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht einzureichen ist. Dies kann bereits mit dem Insolvenzantrag oder während des eröffneten Insolvenzverfahrens erfolgen, spätestens jedoch vor dem Schlusstermin des Verfahrens. Der Insolvenzverwalter kann im Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrens auch im Auftrag der Gläubigerversammlung tätig werden.
Auch beim Insolvenzplanverfahren bleibt das Ziel bestehen, eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen, der Weg über den Insolvenzplan soll zu einem insgesamt besseren Ergebnis für alle Beteiligten im Vergleich zum Insolvenzverfahren führen. Das Verfahren bietet eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten, dabei muss der vorzulegende Insolvenzplan zunächst folgende, in der Insolvenzordnung festgelegten Vorgaben erfüllen:
Der Plan gliedert sich lt. § 219 InsO in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil.
Der darstellende Teil (§ 220 InsO) erläutert die Ist-Situation des Schuldners sowie bereits getroffene oder - bei gleichzeitiger Einreichung mit dem Insolvenzantrag - geplante Maßnahmen zur Gestaltung der Rechte der am Verfahren Beteiligten. Die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens ist zu belegen. Insbesondere sind die Beteiligten über die Folgen des Plans im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren zu unterrichten, insbesondere ist darzulegen, inwieweit die Gläubiger durch das Insolvenzplanverfahren bessergestellt werden. So soll die Grundlage für eine Entscheidung darüber geschaffen werden, ob der Plan angenommen oder abgelehnt wird.
Der gestaltende Teil beschreibt lt. § 221 InsO die vorgesehenen Änderungen der Rechtsstellung der Beteiligten, insbesondere der geplanten Schuldenbereinigung. Zu diesem Zweck werden die Gläubiger gelistet und gruppiert, die Gruppierung erfolgt nach der jeweiligen Rechtsstellung: Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung werden in einer Gläubigergruppe zusammengefasst. § 222 InsO legt die Vorgaben zur Gruppierung fest, bietet aber auch Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. in Form einer (Unter-)Gruppierung von Gläubigern mit „gleichartigen wirtschaftlichen Interessen“. Innerhalb einer Gruppe sind die Gläubiger gleich zu behandeln, Gläubigergruppen hingegen können unterschiedlich behandelt werden.
Die Kriterien der Gruppenbildung sind im Insolvenzplan darzulegen. Die Bildung der Gläubigergruppen bietet dem Ersteller des Insolvenzplans strategischen Spielraum im Hinblick auf eine erfolgreiche Abstimmung über den Insolvenzplan.
Prüfung, Abstimmung und Bestätigung
Das Insolvenzgericht prüft den Antrag zunächst nach formalen Kriterien und kann ihn lt. § 231 InsO zurückweisen, wenn der Insolvenzplan nicht den Vorschriften genügt oder offensichtlich aussichtslos ist. Ggf. kann das Gericht den Einreichenden im Rahmen der Prüfung unter Fristsetzung zur Behebung von Mängeln auffordern. Im nächsten Schritt erhalten die Beteiligten den Plan zur Stellungnahme, außerdem können zusätzlich externe Stellungnahmen eingeholt werden.
Nach erfolgter Prüfung wird das Gericht, sofern der Plan nicht zurückgewiesen wurde, den Erörterungs- und Abstimmungstermin zur gemeinsamen Erörterung durch alle Beteiligten und Abstimmung über den Insolvenzplan festlegen. Im Rahmen der Erörterung erfolgt die Festlegung der den Beteiligten zustehenden Stimmrechte.
Die Entscheidung erfolgt durch Abstimmung der Gläubiger, die in den zuvor festgelegten Gruppen abstimmen. Dabei hängt die Zustimmung einer Gruppe davon ab, dass innerhalb der Gruppe eine Mehrheit der Gruppenmitglieder dem Plan zustimmt. Der Insolvenzplan gilt als angenommen, wenn er die erforderlichen Mehrheiten lt. § 244 InsO erhält.
Neben der Mehrheit der Stimmen ist weiter eine Summenmehrheit erforderlich, d.h. die Ansprüche der zustimmenden Gruppenmitglieder müssen mehr als die Hälfte der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger betragen. Zu beachten ist dabei das in § 245 InsO festgelegte Obstruktionsverbot, das missbräuchliches Abstimmungsverhalten verhindern soll.
Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger und Zustimmung durch den Schuldner ist lt. § 248 InsO die Bestätigung durch das Insolvenzgericht erforderlich. Falls der Insolvenzplan Bedingungen enthält, die vor Bestätigung zu erfüllen sind, kann die Bestätigung erst erfolgen, wenn diese Bedingungen innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt sind.
Die Bestätigung oder Ablehnung des Insolvenzplans erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichts. Nach erfolgter Bestätigung werden die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans enthaltenen Regelungen wirksam. Das Insolvenzverfahren wird zu diesem Zeitpunkt aufgehoben, das Gericht ordnet ggf. die Überwachung der Erfüllung dieser Regelungen durch den Insolvenzverwalter an.
Beratung zum Insolvenzplanverfahren
Was bei sich abzeichnenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten grundsätzlich gilt, gilt umso mehr für das Insolvenzplanverfahren und weitere Varianten wie die Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren: die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten strategischen Mittel sind dann am wirkungsvollsten nutzbar, wenn Sie frühzeitig fachkundige Beratung einholen.
Als erfahrene und zertifizierte InsolvenzverwalterInnen, SachwalterInnen und ExpertInnen für Restrukturierung und Sanierung beraten die AnwältInnen der Kanzlei Bruckhoff - Dienstleistung mit Recht Unternehmen, Selbstständige und freiberuflich Tätige zu den Auswirkungen und Möglichkeiten des Insolvenzplanverfahrens. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf den Seiten unserer Standorte Aachen, Bergisch Gladbach, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln, Troisdorf sowie Velbert.
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