Gläubigerinformationssystem (GIS)
Das Gläubigerinformationssystem (GIS) ermöglicht einen schnellen und umfassenden Überblick über alle Insolvenzdaten.
Verfahrensbeteiligte Gläubiger in Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren, die von der Kanzlei Bruckhoff Insolvenzverwaltung geführt werden, können über das GIS Forderungen anmelden und Ergebnisse der Forderungsprüfung einsehen.
Für erfahrene GIS-Nutzer
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Für neue GIS-Nutzer
Informationen zum Einstieg in das GIS und zur Registrierung finden Sie in unserer Kurzanleitung.
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Hintergrund und Rechtsgrundlagen
Der Gesetzgeber hatte im Zuge des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, SanInsFoG) 2020 zunächst die Einführung eines Gläubigerinformationssystems als Soll-Vorschrift neu unter §5 (5) InsO eingefügt. Im Zusammenhang mit der Gesetzgebung zur weiteren Digitalisierung der Justiz wurde die Vorhaltung eines Gläubigerinformationssystems für Insolvenzverwalter zum 17. Juli 2024 verpflichtend.
§5 (5) InsO im aktuellen Wortlaut:
„Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen. Dem Insolvenzgericht ist ein Zugang zur Ausübung der Aufsicht nach § 58 zu gewähren. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.“
Zur Einsicht in das GIS berechtigt ist das zuständige Insolvenzgericht und grundsätzlich jeder Insolvenzgläubiger, der eine Forderung anzumelden hat und solange die Forderung besteht. Für den Gläubiger oder dessen Rechtsvertreter sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts sowie Unterlagen und Berichte im GIS einsehbar, sofern sie die Forderungen des Gläubigers mittelbar oder unmittelbar betreffen. Die Dokumente sollen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden.