Verbraucherinsolvenzverfahren - Ablauf

Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet überschuldeten Privatpersonen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neustart. Innerhalb von drei Jahren (zuzüglich der Vorbereitungszeit vor Verfahrensbeginn) können Verbraucher nach einem festgelegten Verfahren schuldenfrei werden. Während dieser Phase muss der pfändbare Anteil des Einkommens an einen Treuhänder abgeführt werden. Davon wird ein Teil der Schulden beglichen. Aber zunächst zur Begriffsklärung: umgangssprachlich ist häufig von einer „Privatinsolvenz“ die Rede. Der juristisch korrekte Begriff lautet „Verbraucherinsolvenz“. Hier ist also dasselbe Verfahren gemeint.

Für welchen Personenkreis kann das Verbraucherinsolvenzverfahren angewendet werden?

Um das vorab zu klären: ein Einkommen ist keine Voraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren, beispielsweise sind auch Bürgergeld- oder Arbeitslosengeldempfänger/-innen berechtigt. Das Verfahren gilt für natürliche Personen, die nicht selbständig tätig sind oder waren. Bei Personen, die in der Vergangenheit als Selbständige tätig waren, gelten besondere Voraussetzungen, zum einen überschaubare Vermögensverhältnisse (mit weniger als 20 Gläubigern), zum anderen dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ehemaliger Mitarbeiter oder von Sozialversicherungsträgern bestehen.

Selbständige oder ehemals Selbständige haben aber ebenfalls die Möglichkeit, im so genannten Regelinsolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung in drei Jahren schuldenfrei zu werden.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren, kurz zusammengefasst:

Vor dem eigentlichen Verfahren steht der Versuch, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Dieser Versuch muss durch eine fachlich qualifizierte Person begleitet werden, üblicherweise ist dies eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt oder eine Schuldner- bzw. Insolvenzberatungsstelle.

Gemeinsam mit der betroffenen Person werden die Vermögensverhältnisse vollständig ermittelt, also die gesamten Schulden, das Einkommen sowie eventuelles Vermögen. Auf dieser Basis wird ein Schuldenbereinigungsplan entwickelt. Sodann werden die Gläubiger kontaktiert, um eine Verständigung zu erzielen.

Scheitert dieser Versuch, folgt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. In diesem Schritt prüft das Gericht, ob der Schuldenbereinigungsplan Erfolg verspricht. In seltenen Fällen kann es zu einem Vergleich mit dem Gläubigern kommen, der das Verfahren ohne Verbraucherinsolvenz beendet.

Wird keine Einigung mit den Gläubigern erzielt, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren. Hierzu muss das Formular für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren ausgefüllt werden, das eine Liste aller Vermögensgegenstände, Gläubiger und Schulden umfasst.

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Vor Eröffnung des Verfahrens prüft das Gericht, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Wenn die eigenen Mittel des beantragenden Schuldners nicht ausreichen, wird ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Die Verfahrenskosten werden dann zunächst vom Staat übernommen und ggf. später erlassen.

Nach Eröffnung des Verfahrens nimmt das Insolvenzgericht auf der Internetseite insolvenzbekanntmachungen.de die nach der Insolvenzordnung vorgeschriebene Bekanntmachung vor.

Auf den Antrag folgt die Wohlverhaltensphase – die so genannte Abtretungsfrist, die drei Jahre umfasst. In diesem Zeitraum muss der pfändbare Anteil des Einkommens an den Treuhänder abgeführt werden, der davon einen Teil der Schulden begleicht. Außergewöhnliche Einkommen wie z.B. Erbschaften oder außergewöhnliche Geschenke müssen teilweise herausgegeben werden. Außerdem besteht die Pflicht, zu arbeiten bzw. bei Arbeitslosigkeit zumutbare Arbeitsangebote anzunehmen.

In dieser Phase ist auch ein weiterer Einigungsversuch mit den Gläubigern möglich, wenn sich beispielsweise die Einkommensverhältnisse signifikant ändern. Sollte eine Einigung erzielt werden, kann das Verfahren vorzeitig beendet werden.

Im Normalfall wird das Insolvenzgericht drei Jahre nach Verfahrenseröffnung über die Restschuldbefreiung entscheiden. Diese erfolgt, wenn alle Verpflichtungen erfüllt wurden. Auskunfteien müssen Informationen zu einer erfolgreichen Verbraucherinsolvenz nach sechs Monaten löschen.

Wir von der Kanzlei Bruckhoff – Dienstleistung mit Recht hoffen, dass wir Ihnen einen kurzen Überblick über den Verfahrensablauf und die Verfahrensvoraussetzungen geben konnten.

Beratung zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Wenn Sie den Eindruck haben, Ihre finanzielle Situation nicht mehr im Griff zu haben, lassen Sie sich frühzeitig beraten.

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