Verbraucherinsolvenzverfahren - Ablauf

Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet Privatpersonen, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr vollständig nachkommen können, also zahlungsunfähig oder umgangssprachlich auch „überschuldet“ sind, die Chance auf einen wirtschaftlichen Neustart. Innerhalb von drei Jahren (zuzüglich der Vorbereitungszeit vor Verfahrensbeginn) können Verbraucher nach einem festgelegten Verfahren schuldenfrei werden. Während dieser Phase muss der pfändbare Anteil des Einkommens an einen Treuhänder abgeführt werden. Davon wird ein Teil der Schulden beglichen. Aber zunächst zur Begriffsklärung: umgangssprachlich ist häufig von einer „Privatinsolvenz“ die Rede. Der juristisch korrekte Begriff lautet „Verbraucherinsolvenz“. Hier ist also dasselbe Verfahren gemeint.

Für welchen Personenkreis kann das Verbraucherinsolvenzverfahren angewendet werden?

Um das vorab zu klären: ein Einkommen ist keine Voraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren, beispielsweise sind auch Bürgergeld- oder Arbeitslosengeldempfänger/-innen berechtigt. Das Verfahren gilt für natürliche Personen, die nicht selbständig tätig sind oder waren. Bei Personen, die in der Vergangenheit als Selbständige tätig waren, gelten besondere Voraussetzungen, zum einen überschaubare Vermögensverhältnisse (mit weniger als 20 Gläubigern), zum anderen dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ehemaliger Mitarbeiter oder von Sozialversicherungsträgern bestehen.

Selbständige oder ehemals Selbständige haben aber ebenfalls die Möglichkeit, im so genannten Regelinsolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung in drei Jahren schuldenfrei zu werden.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren, kurz zusammengefasst:

Vor dem eigentlichen Verfahren steht der Versuch, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Dieser Versuch muss durch eine fachlich qualifizierte Person begleitet werden, üblicherweise ist dies eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt oder eine Schuldner- bzw. Insolvenzberatungsstelle.

Gemeinsam mit der betroffenen Person werden die Vermögensverhältnisse vollständig ermittelt, also die gesamten Schulden, das Einkommen sowie eventuelles Vermögen. Auf dieser Basis wird ein Schuldenbereinigungsplan entwickelt. Sodann werden die Gläubiger kontaktiert, um eine Verständigung zu erzielen.

Scheitert die außergerichtliche Schuldenbereinigung, kann der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragen. Hierzu müssen die Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren ausgefüllt werden. Diese beinhalten u.a. eine Liste aller Vermögensgegenstände, Gläubiger und Schulden. Das Insolvenzgericht prüft nach Antragseingang, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat. In diesem - sehr seltenen - Fall kann es zu einem Vergleich mit dem Gläubigern kommen, der das Verfahren ohne Verbraucherinsolvenz beendet.

Regelmäßig wird das Insolvenzgericht vor dem Hintergrund der gescheiterten außergerichtlichen Schuldenbereinigung ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren jedoch als aussichtlos ablehnen und das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren eröffnen.

Das Verfahren ist kostenpflichtig, die Kosten trägt grundsätzlich der Antragstellende. Vor Eröffnung des Verfahrens prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Wenn die eigenen Mittel des beantragenden Schuldners nicht ausreichen, muss er zusätzlich zu dem Eröffnungsantrag und dem Antrag auf Restschuldbefreiung auch einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Die Verfahrenskosten werden dann zunächst vom Staat übernommen und ggf. später erlassen.

Nach Eröffnung des Verfahrens nimmt das Insolvenzgericht auf der Internetseite insolvenzbekanntmachungen.de die nach der Insolvenzordnung vorgeschriebene Bekanntmachung vor.

Auf den Antrag folgt die Wohlverhaltensphase – die so genannte Abtretungsfrist, die drei Jahre umfasst. In diesem Zeitraum muss der pfändbare Anteil des Einkommens an den Treuhänder abgeführt werden, der davon einen Teil der Schulden begleicht. Außergewöhnliche Einkommen wie z.B. Erbschaften oder außergewöhnliche Geschenke müssen teilweise herausgegeben werden. Außerdem besteht die Pflicht, zu arbeiten bzw. bei Arbeitslosigkeit zumutbare Arbeitsangebote anzunehmen.

In dieser Phase ist auch ein weiterer Einigungsversuch mit den Gläubigern möglich, wenn sich beispielsweise die Einkommensverhältnisse signifikant ändern. Sollte eine Einigung erzielt werden, kann das Verfahren vorzeitig beendet werden.

Im Normalfall wird das Insolvenzgericht drei Jahre nach Verfahrenseröffnung über die Restschuldbefreiung entscheiden. Diese erfolgt, wenn alle Verpflichtungen erfüllt wurden. Auskunfteien müssen Informationen zu einer erfolgreichen Verbraucherinsolvenz nach sechs Monaten löschen.

Wir von der Kanzlei Bruckhoff – Dienstleistung mit Recht hoffen, dass wir Ihnen einen kurzen Überblick über den Verfahrensablauf und die Verfahrensvoraussetzungen geben konnten.

Beratung zum Verbraucherinsolvenzverfahren

Wenn Sie den Eindruck haben, Ihre finanzielle Situation nicht mehr im Griff zu haben, lassen Sie sich frühzeitig beraten.

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