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Klarstellung durch den Gesetzgeber: Energiepreispauschale unpfändbar

Die mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom Mai vergangenen Jahres auf den Weg gebrachte Energiepreispauschale - eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro für Arbeitnehmer bzw. bei Selbständigen eine Reduzierung der Einkommensteuervorauszahlung in gleicher Höhe - ist nicht pfändbar. Die zunächst fehlende eindeutige Regelung hatte zu widersprüchlichen Positionen in der Rechtsprechung geführt.

Dies hat der Gesetzgeber vor Weihnachten noch mit einer Ergänzungin in Artikel 1 Nr. 22 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) klargestellt.

Zu diesem Zweck wurde § 122 EStG (Einkommensteuergesetz) geändert, die Überschrift lautet nun „Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit“, hinzugefügt wurde folgender Satz: „Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 EStG genannten Betrages unpfändbar.“

Es bleibt allerdings zu beachten, dass diese Anpassung erst mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes, also zum 20.12. Gültigkeit erhält. Mangels Rückwirkung bleibt die Pfändung von Beträgen aus der Energiepreispauschale vor dem 20.12.2022 deshalb wirksam.

Quellenhinweise:
Bundesministerium der Finanzen, Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
Verkündetes Gesetz (Download PDF)