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Insolvenzrecht: Rückkehr zu Vorkrisenregelung steht bevor

Das im November 2022 zur Abfederung von Krisenfolgen in Kraft getretene „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen“, kurz SanInsKG, wird zum Jahresende auslaufen. Die Regelung beinhaltete eine Verkürzung der Fortbestehensprognose im Rahmen einer Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate. Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung wurde von sechs auf acht Wochen verlängert. Ab dem 1. Januar 2024 gelten in beiden Fällen wieder die ursprünglichen Fristen.

Die Fortbestehensprognose soll die Frage beantworten, ob das Unternehmen noch positive Zukunftsaussichten hat oder ob es im insolvenzrechtlichen Sinne als überschuldet gelten muss. Zu beachten ist nun, dass sich das Auslaufen der temporären Gesetzesänderung bereits ab 1. September dieses Jahres auswirkt. Wenn der viermonatige Prognosezeitraum nach dem 31. Dezember dieses Jahres endet, ist bereits Vorsicht angezeigt.

„Wenn sich bei einer Prüfung ergibt, dass ein Unternehmen nach dem Auslaufen dieser Viermonatsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit überschuldet sein wird, dann reicht die Prognose ab dem 1. September zwangsläufig in das kommende Jahr. Dann wird aber bereits wieder die alte Regelung gelten und eine positive Fortbestehensprognose muss über einen Zeitraum von 12 Monaten erfolgen“ gibt Dr. Holger-René Bruckhoff zu bedenken.

Geschäftsführer, die aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Gesamtsituation im Zweifel sind, was die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens betrifft, sollten sich frühzeitig kompetent beraten lassen, um im besten Fall die Chancen auf eine erfolgreiche Restrukturierung und Sanierung zu erhöhen und im schlechteren Fall jedenfalls alle gesetzlichen Fristen einhalten zu können. Unsere Anwälte bei Bruckhoff – Dienstleistung mit Recht stehen Ihnen im Krisenfall mit kompetenter Beratung zur Seite.

Mehr Informationen:
Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung: „Temporäre Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht beschlossen“