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Gesetzgebungsverfahren zur weiteren Digitalisierung der Justiz schreitet voran

Im Rahmen der Regierungsinitiative zur weiteren Förderung der Digitalisierung in der Justiz treibt die Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren voran und legte dazu im März dieses Jahres nach dem Referentenentwurf nun einen Gesetzentwurf vor. Neben der Vereinfachung digitaler Strafanträge liegt lt. Dr. Marco Buschmann, Bundesminister der Justiz, der Fokus insbesondere auf einer Erleichterung der digitalen Kommunikation zwischen Mandanten, Anwälten und Gerichten. Vom vereinfachten Verfahren sollen sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch die Justiz profitieren.

Im Hinblick auf das Insolvenzrecht werden im Gesetzentwurf  folgende Ziele kommuniziert: „Im Insolvenzrecht sollen die Möglichkeiten der elektronischen Forderungsanmeldung und der elektronischen Kommunikation mit den Insolvenzgläubigern erweitert werden, im Restrukturierungsrecht die elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten untereinander“.

Wie seinerzeit berichtet hatten der Verband der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) sowie auch der Gravenbrucher Kreis bereits zum Referentenentwurf Stellungnahmen mit Fokus auf das Insolvenzrecht abgegeben. Während die Fachorganisationen die Zielrichtung der Gesetzesänderung grundsätzlich teilen und die Initiative begrüßen, gab es in den Stellungnahmen einige Kritikpunkte im Hinblick auf Unklarheiten in der Formulierung sowie hinsichtlich Vergütungsfragen, aber insbesondere von Seiten des VID auch grundsätzliche Einwände zur geplanten Einführung eines verpflichtenden elektronischen Gläubigerinformationssystem (eGIS).

RechtsanwältInnen sind bereits seit 2022 zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen verpflichtet. Um verfahrensrechtlichen Anforderungen zu genügen, wurden Erklärungen oder Anträge mit Schriftformerfordernis bislang jedoch weiterhin in Papierform übermittelt. Zukünftig sollen solche Dokumente als Scan eingereicht werden können, beispielsweise wird es dann genügen, einen unterschriebenen Insolvenzantrag als eingescanntes Dokument in einem gängigen Datenformat einzureichen. In Bezug auf die Insolvenzordnung ist vorgesehen, verfahrensrelevante Informationen und Mitteilungen allen Verfahrensbeteiligten über eine digitale Plattform zur Verfügung zu stellen.

Weiter Kritik an der vorgesehenen Ausgestaltung

In seiner Stellungnahme zum überarbeiteten Gesetzentwurf nimmt der VID nun erneut diese Thematik in den Fokus, insbesondere die „Grundentscheidung, eine solche digitale Plattform nicht in die Hände der Justiz, sondern in die der Insolvenzverwalter/Sachwalter zu legen“ und warnt vor inkonsistenten Systemen.

Verwiesen wird dabei auf den Weg anderer europäischer Länder, insbesondere auf das belgische Modell „RegSol“: im Gegensatz zu den hiesigen Plänen setzt Belgien auf eine zentrale, von der Justiz zur Verfügung gestellte Lösung: „Das belgische System ist der im vorliegenden Entwurf konzipierten deutschen Lösung deutlich überlegen und verbindet die Verfahrensbeteiligten in einem System.“ Dazu verweist der VID auch auf Erfahrungswerte aus dem bereits seit 2017 eingesetzten System: so sei die durchschnittliche Verfahrensdauer bei größeren Insolvenzverfahren in Belgien von sieben auf drei Jahre reduziert worden, kleinere Verfahren werden bereits innerhalb eines Jahres abgeschlossen, vor 2017 lag die durchschnittliche Dauer hier bei drei Jahren.

Da das Gesetzgebungsverfahren bereits weit fortgeschritten ist, wird die Bundesregierung trotz begründeter fachlicher Kritik wohl bei dem eingeschlagenen Weg bleiben. Ob so ähnliche Erfolge zu erzielen sind, bleibt abzuwarten.

Quellenhinweise:
Deutscher Bundestag, DIP: „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“
Bundesministerium der Justiz, „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“, Gesetzgebungsverfahren
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID), Stellungnahme, 10.05.2024: RegE eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, Stellungnahme