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Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss IX ZB 55/23 vom 25.4.2024 entschieden, dass eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gezahlte Inflationsausgleichsprämie dem Arbeitseinkommen zuzurechnen und folglich pfändbar ist. Die Inflationsausgleichsprämie gilt demnach als Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens. Mit dieser Entscheidung stützt der BGH die Entscheidungen aus den Vorinstanzen.

Das Landgericht Bielefeld hatte zuvor festgestellt, dass der Gesetzgeber keine Unpfändbarkeit der Prämie vorgesehen habe - im Gegensatz zur Energiepreispauschale, deren Pfändbarkeit im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen worden war.
Das Bundesministerium der Finanzen argumentiert in seinen Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Inflationsausgleichsprämie entsprechend: „Die Pfändbarkeit der IAP ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Daher unterliegt sie den geltenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen (insbesondere Arbeitseinkommen).“

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Lt. Gesetz kann der Arbeitgeber im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 seinen Mitarbeitern eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro auszahlen. Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Als Voraussetzung für die Steuerbefreiung gilt, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitseinkommen zu zahlen ist.

Quellenhinweise:
Bundesgerichtshof, Beschluss IX ZB 55/23
Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz