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BGH: Pflegegeld nicht pfändbar

Der Bundesgerichtshof hat in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss (AZ: IX ZB 12/22), der bereits vom 22. Oktober 2022 datiert, entschieden, dass das Pflegegeld nicht gepfändet werden darf. Diese Entscheidung aus einem Insolvenzverfahren wird damit begründet, dass das Pflegegeld kein Arbeitseinkommen darstellt. Vielmehr handele es sich um eine freiwillige Leistung eines Pflegebedürftigen an die ihn pflegende Person.

Eine Pfändung würde darüber hinaus dem Ziel des Gesetzgebers entgegen wirken, der mit dem Pflegegeld die Bereitschaft von Verwandten, aber auch Freunden oder beispielsweise Nachbarn zur Pflege von Angehörigen oder Bekannten erhöhen will. Vorgesehen ist, dass Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ein Pflegegeld von der Pflegeversicherung beziehen können, welches sie an Pflegende weitergeben können.

Quellenhinweis:
Bundesgerichtshof, Beschluss IX ZB 12/22 vom 20. Oktober 2022