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BGH: Gesellschafter einer Personengesellschaft haften persönlich für Insolvenzkosten

„Der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet regelmäßig für die Gerichtskosten des über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters.“

So lautet die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der bisher strittigen Rechtsfrage, ob persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft auch für die Kosten eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft haften.

Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der die Insolvenzkosten von einem der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anteilig, basierend auf seiner Beteiligungsquote, forderte. Die Insolvenzkosten setzen sich dabei aus den Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens und der Vergütung des Insolvenzverwalters sowie der Auslagenerstattung zusammen.

Die rechtliche Auseinandersetzung führte letztendlich zum BGH. Dieser stellte in seinem Urteil II ZR 69/22 vom 21. November 2023 klar, dass die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter sich grundsätzlich auch auf die Kosten eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft erstreckt. Lt. BGH gibt es keine Gründe für eine diesbezügliche Einschränkung der persönlichen Haftung, vielmehr gelte der allgemeine Grundsatz, dass Einzelpersonen oder Gesellschafter einer Personengesellschaft für Verpflichtungen aus ihren Geschäftstätigkeiten unbeschränkt persönlich haften, solange keine anderslautende Vereinbarung, insbesondere eine Haftungsbeschränkung, zwischen den Gesellschaftern getroffen wurde.

Frühzeitige Beratung empfehlenswert

Dr. Holger-René Bruckhoff verweist darauf, dass die Gesellschafter einer GbR grundsätzlich persönlich und unbeschränkt haften, das Gleiche gelte bei der Kommanditgesellschaft (KG) oder der offenen Handelsgesellschaft (OHG): „Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen von dieser Regel. Aus meiner Sicht ist es deshalb unbedingt empfehlenswert, schon bei der Gründung kompetente Beratung zur Wahl der Rechtsform hinzuzuziehen. Wir als erfahrene Rechtsanwälte, Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht und Insolvenzverwalter erläutern Gründern und Gesellschaftern gerne die Chancen und Risiken der unterschiedlichen Rechtsformen.

Quellenhinweise:
Bundesgerichtshof, Urteil II ZR 69/22