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Referentenentwurf des BMJV zum Berufsrecht für Insolvenzverwalter - weitere Reaktionen und Stellungnahmen

Kürzlich berichteten wir über den lang erwarteten Referentenentwurf des Justizministeriums zur Regelung eines Berufsrechts für Insolvenzverwalter. Derzeit läuft die offizielle Frist für Stellungnahmen der Fachkreise und Verbände. Während zuletzt die Reaktionen des Verbands Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschland (VID) und der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vorlagen, haben sich nun im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens als weitere maßgebliche Institutionen der Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte (BAKinso) sowie die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) für die Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer zu Wort gemeldet.

Der BAKinso weist in seiner ersten Einschätzung insbesondere auf den erheblichen Umfang des Referentenentwurfs hin. Dieser enthält zur Umsetzung des vorgesehenen Selbstverwaltungsmodells im insolvenzrechtlichen Berufsrecht nahezu 300 Regelungen. Grundsätzlich spricht sich der BAKinso für ein bundesweites Register aller bestellbaren Insolvenz- und Sachwalter aus, bezeichnet den Entwurf aufgrund der Regelungstiefe allerdings als „Bürokratiemonster“. Kritisch bewertet werden insbesondere die vorgesehene Pflicht zur Begründung der Bestellung in jedem Insolvenzverfahren sowie zahlreiche, aus Sicht des Verbandes nicht hinreichend konkretisierte Mitteilungspflichten.

Auch die WPK hat sich mit dem geplanten Berufsrecht für Insolvenzverwalter befasst und weist insbesondere darauf hin, dass Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die als Insolvenzverwalter oder andere insolvenzrechtliche Amtsträger tätig sind, künftig Mitglied in zwei Berufskammern wären: der bestehenden Wirtschaftsprüferkammer und der neu zu errichtenden Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger.

Kritik am Berufsrecht für Insolvenzverwalter: Parallele Strukturen

Damit zeigt sich ein Kritikpunkt, der bereits in der Stellungnahme der BRAK eine wichtige Rolle spielte und nun auch aus Sicht der WPK deutlich wird: die mit der Errichtung einer eigenständigen Berufskammer verbundenen Doppelstrukturen. Während die BRAK insbesondere auf die mögliche zweite Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwälten sowie auf zusätzliche Beiträge, Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit hinweist, betrifft diese Problematik bei der WPK insbesondere die künftig mögliche Doppelmitgliedschaft von WP/vBP.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die nun vorliegenden Anregungen und Kritikpunkte von BAKinso und WPK ebenso wie die bereits vorliegenden Stellungnahmen von VID und BRAK im weiteren Gesetzgebungsverfahren zum Berufsrecht für Insolvenzverwalter berücksichtigt werden.

Quellenhinweise:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilungen: „Gesetz zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger
BAKinso - Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V., “Aktuell: Referenten-Entwurf des BMJV zum insolvenzrechtlichen Berufsrecht liegt vor!” (August 2026)
Wirtschaftsprüferkammer: “Insolvenzrechtliche Berufsträger, Errichtung einer Berufskammer – entsprechend tätige WP/vBP wären Mitglieder von zwei Kammern

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