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Oberlandesgericht Stuttgart: Gesellschafterzustimmung nicht zwingend erforderlich für Einleitung eines Verfahrens nach StaRUG
Erstmals hat ein Oberlandesgericht festgestellt, dass eine Gesellschafterzustimmung für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens bei den Gesellschaftsformen der Kommanditgesellschaft (KG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht erforderlich ist, sofern kein anderes geeignetes Mittel eine drohende Zahlungsunfähigkeit abwenden kann:
„Ein Gesellschafterbeschluss ist für die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG jedenfalls nicht erforderlich, wenn das Restrukturierungsverfahren die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist.“ So lautet der Leitsatz des Beschlusses des OLG Stuttgart (20 U 30/24) vom August 2024.
Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass der Anwendungsbereich des StaRUG erheblich reduziert würde, wenn man die Einleitung eines Verfahrens von einem vorherigen Gesellschafterbeschluss abhängig machen würde, der Schuldnerin würde dann häufig allein der Weg bleiben, Insolvenzantrag zu stellen. Dr. Holger-René Bruckhoff stellt jedoch klar: „Um Fehlinterpretationen zu vermeiden: der Beschluss macht die Einbeziehung der Gesellschafter keineswegs grundsätzlich entbehrlich. Unterschiedliche Konzepte zur Sanierung sind weiterhin darzulegen, es muss eine Chance zur Meinungsbildung geben. Die Zustimmungspflicht entfällt ausdrücklich nur dann, wenn das StaRUG-Verfahren objektiv alternativlos ist. Das heißt, Gesellschafter können das Restrukturierungsverfahren in der letzten Eskalationsstufe zwar nicht zu Ungunsten der Gläubiger blockieren, sie sind im Vorfeld jedoch einzubeziehen und die Alternativlosigkeit ist schlüssig nachzuweisen.“
Hinweis:
Erläuterungen zu den Möglichkeiten und Voraussetzungen für Verfahren nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) finden Sie in unserem Servicebereich.