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Insolvenzverwalterhaftung - BGH klärt Rechtsverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Sonderinsolvenzverwalter

Die Insolvenzordnung regelt (InsO) regelt in § 60 die „Haftung des Insolvenzverwalters“, demnach ist er allen Verfahrensbeteiligten gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung zu Schadenersatz verpflichtet. Ein Haftungsfall liegt vor, wenn ein Schaden entstanden ist, für den der Insolvenzverwalter ursächlich verantwortlich ist durch schuldhaftes, also vorsätzliches oder ggf. fahrlässiges Handeln. Der Insolvenzverwalter hat einen durch ihn verursachten Schaden ggf. zu ersetzen, die Haftung ist nicht auf das Insolvenzvermögen begrenzt. Sofern der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit Angestellte des Schuldners als Hilfspersonal einsetzt, hat er diese zu überwachen und trägt die Verantwortung für Entscheidungen von besonderer Bedeutung. Die Bestellung des Insolvenzverwalters ist in § 56 InsO geregelt, § 56b InsO regelt darüber hinaus den Rahmen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters für den Fall, dass z.B. mögliche Interessenkonflikte des bestellten Insolvenzverwalters der Ausübung seiner Tätigkeit entgegenstehen.

Die Insolvenzverwalterhaftung stellt hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters, dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung und dem Schutz der Gläubigerinteressen.

Über eine Schadenersatzklage eines gerichtlich bestellten Insolvenzverwalters gegen den später bestellten Sonderverwalter urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) im April dieses Jahres. Der Leitsatz lautet:

„Ansprüche, die sich gegen einen Sonderverwalter richten, der zur Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Verwalter eingesetzt wurde, können nur von einem neuen Verwalter oder einem weiteren Sonderverwalter geltend gemacht werden.“

Vorausgegangen war ein langjähriger Rechtsstreit um Schadenersatzforderungen. Der bestellte Insolvenzverwalter (Kläger) hatte eine Auszahlung an Sozialplangläubiger veranlasst, die sich nach versuchter, aber erfolgloser Verwertung von Immobilien als Überzahlung herausstellte. Der Insolvenzverwalter sah jedoch von Rückforderungen mangels Erfolgsaussichten ab. Zur Prüfung dieses Vorgangs und ggf. zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter war später ein Sonderinsolvenzverwalter (Beklagter) bestellt worden.

Der hier beklagte Sonderverwalter verlangte vom Insolvenzverwalter die Hauptforderung zuzüglich Zinsen als Schadenersatz, dieser wies die Zinsforderung teilweise zurück und klagte seinerseits auf Schadenersatz mit der Begründung, der Sonderverwalter habe es pflichtwidrig versäumt, ihn in Verzug zu setzen. Der geforderte Schadenersatz bezog sich auf der Gesamtvollstreckungsmasse dadurch entgangene Verzugszinsen.

Der BGH hat diese Klage nun abschließend als unzulässig zurückgewiesen und begründet dies u.a. wie folgt:

„Wird in einem Gesamtvollstreckungsverfahren ein Sonderverwalter wegen rechtlicher Verhinderung des Gesamtvollstreckungsverwalters aufgrund einer Interessenkollision bestellt, hat der Gesamtvollstreckungsverwalter in dem Bereich, für welchen der Sonderverwalter bestellt ist, keinerlei Kompetenzen.“

Das Urteil klärt das Rechtsverhältnis zwischen dem bestellten Insolvenzverwalter und einem zur Prüfung seiner Tätigkeit bestellten Sonderverwalter. Der Sonderverwalter übernimmt alle Befugnisse in dem ihm übertragenen Bereich, der Insolvenzverwalter hat für diesen Bereich keine Handlungsmöglichkeiten mehr. Bei etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen den bestellten Sonderverwalter ist ein neuer Insolvenzverwalter oder Sonderverwalter zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu bestellen.

Quellenhinweis:
Bundesgerichtshof, Urteil IX ZR 148/22 vom 11. April 2024