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Bundesgerichtshof - Entscheidung zur Parteifähigkeit im Klauselerteilungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 30. Januar 2025 über die Parteifähigkeit einer Kommanditgesellschaft entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Schuldner gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, aus der die GmbH & Co. KG als Gläubigerin die Zwangsvollstreckung betrieb.

Die Gläubigerin ist seit 2018 als GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Als persönlich haftende Gesellschafterin war die Dr. E. M. GmbH eingetragen, als Kommanditisten Dr. E. M. sowie V. W. Nach dem Tod von Dr. E. M. im Jahr 2020 streiten die Beteiligten darüber, ob durch Gesellschaftsbeschlüsse und einen Vertrag aus dem Jahr 2016 die Dr. E. M. GmbH ausgeschieden und V. W. Alleingesellschafterin geworden ist und damit eine liquidationslose Vollbeendigung der Gläubigerin eingetreten ist.

Am 19. Juli 2023 erteilte ein Notar auf Antrag der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 26. Januar 2019, aus der gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betrieben wird.

Der Schuldner legte daraufhin am 24. Juli 2023 Klauselerinnerung lt. § 732 ZPO (Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel) ein. Das Amtsgericht erklärte die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel für unzulässig. Auf die Beschwerde der Gläubigerin änderte das Landgericht diese Entscheidung ab und wies die Klauselerinnerung des Schuldners zurück.

Der Schuldner wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH, der die Entscheidung des Landgerichts bestätigt hat. Er stellte fest, dass im Klauselerinnerungsverfahren nur Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel geprüft werden können, wenn diese auf formellen Fehlern beruhen. Das Erinnerungsverfahren entspreche im Prüfumfang dem des Erteilungsverfahrens, auf dessen Prüfung es ausgerichtet sei. Die Prüfung der Parteifähigkeit beschränkte sich im vorliegenden Fall darauf, ob der Einwand des Schuldners, die Gläubigerin sei liquidationslos beendet und damit erloschen, offensichtlich zutrifft. Die Gläubigerin ist im Handelsregister eingetragen, wovon sich der BGH durch Einsichtnahme selbst überzeugt hat. Die Existenz der GmbH ist somit bestätigt.

Der Notar hat laut BGH-Beschluss demnach zu Recht der Gläubigerin eine mit einer einfachen Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt. Der Antrag der Gläubigerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist zulässig, da sie als parteifähig anzusehen ist.

Zudem verfügt die notarielle Urkunde vom 26. Januar 2019 über einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Eine notarielle Urkunde muss klar den zu vollstreckenden Anspruch und dessen Inhalt und Umfang angeben. Dies sei hier der Fall, auch den Einwand der Rechtsbeschwerde, dass die Hauptschuld in US-Dollar statt Euro angegeben sei, hat der BGH als unbegründet verworfen, da die Urkunde den Anforderungen bereits anderweitig genügte.

Materielle Einwendungen gegen die titulierte Forderung hätten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage lt. § 767 ZPO geltend gemacht werden müssen. Im Klauselerinnerungsverfahren können nur formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel erhoben werden, während materielle Fragen, wie die Fortexistenz der Gläubigerin oder die Auswirkungen des Todes eines Gesellschafters, nicht Gegenstand der Prüfung sind. Mit der Vollstreckungsabwehrklage hätte der Schuldner geltend machen können, dass die Gläubigerin möglicherweise nicht mehr Inhaberin der titulierten Forderung ist und hätte somit seine Interessen vollständig wahren können.

Quellenhinweise:
Bundesgerichtshof, Entscheidungen – Beschluss VII ZB 10/24