News

BGH-Urteil: Musterfeststellungsklage gegen Inkasso-Unternehmen zurückgewiesen

Mit Urteil vom 19.2. (VIII ZR 138/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Musterverfahren entschieden, dass Unternehmen säumigen Verbrauchern auch dann Inkassokosten in Rechnung stellen dürfen, wenn sie einen mit dem Unternehmen verbundenen Inkassodienstleister (Konzerninkasso) mit der Einziehung der Forderung beauftragt haben.

Musterkläger war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der Dachverband aller 16 auf Landesebene organisierten Verbraucherzentralen und weiterer deutscher Verbraucherschutzorganisationen, mehr als 700 Verbraucher hatten sich der Klage angeschlossen. Sie richtete sich gegen die EOS Investment GmbH, eine Tochtergesellschaft der Otto Group. Diese übernimmt Forderungen anderer Unternehmen, unter anderem aus dem Otto Konzern, aber auch von Banken, und beauftragt eine weitere Konzerntochter, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH, mit dem Einzug der Forderungen. Der zwischen den Unternehmen bestehende Rahmenvertrag sieht vor, dass die Inkassokosten als Verzugsschaden gegenüber säumigen Verbrauchern geltend gemacht werden. Die EOS Investment GmbH stundet der EOS Inkasso-Dienst GmbH zunächst die Vergütung. Kann diese die Forderung einziehen, behält sie die Vergütung ein. Zahlt der Schuldner nicht, tritt die EOS Investment GmbH den Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner an Erfüllungs statt ab.

In erster Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamburg hatte die Klage noch Erfolg; das OLG hielt die gegenüber den Verbrauchern als Vergütung für die Beauftragung des Inkassodienstleisters geltend gemachten Kosten für fiktiv, da die Rahmenvereinbarung letztlich ausschließe, dass die beklagte EOS Investment GmbH die Inkassovergütung an die EOS Inkasso-Dienst GmbH zahlen müsse, so dass es sich nicht um einen ersatzfähigen Verzugsschaden handele.

Revision der Musterbeklagten erfolgreich

Diese Entscheidung hat der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat nun aufgehoben und festgestellt, dass es auf die Vereinbarungen zwischen den Schwestergesellschaften nicht ankommt.

Allein der Umstand, dass die EOS Investment GmbH einem Vergütungsanspruch ihres Inkassodienstleisters ausgesetzt ist, stellt bereits einen Schaden dar, da dem Gläubiger grundsätzlich alle durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu ersetzen sind. Erstattungsfähig sind Kosten der Rechtsverfolgung, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens ist aus Sicht des Gläubigers regelmäßig erforderlich und zweckmäßig, wenn der Schuldner - wie in allen hier zu beurteilenden Fällen - in Zahlungsverzug geraten ist.

Der vzbv vertrat die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Kosten durch die gegenseitige Beauftragung der Konzerntöchter künstlich in die Höhe getrieben werden und bedauert, dass sich die Verbraucherschützer mit dieser Rechtsauffassung nicht durchsetzen konnten.

Quellenhinweise:
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 036/2025 vom 19.2.2025, „Musterfeststellungsklage zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten“
Verbraucherzentrale NRW e.V. vom 20.2.2025, „Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment GmbH“