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BGH-Beschluss: Beweiskraft eines vollstreckbaren Endurteils entfällt bei vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung
In seinem Beschluss IX ZB 38/24 vom 22.5.2025 stellt der Bundesgerichtshof (BGH) fest: „Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einem vollstreckbaren Endurteil, entfällt der mit dem Urteil erbrachte Beweis der Forderung als Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in diesem Fall, wenn der Schuldner auf dem Prozessweg - sei es auch nur vorläufig - die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erreicht und die gegebenenfalls an die Einstellung gestellten Voraussetzungen erfüllt …"
Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt: Der Schuldner und seine Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer einer Immobilie. Nach dem Tod der Ehefrau wurden die weiteren Beteiligten als Erbengemeinschaft neben dem Schuldner in das Grundbuch eingetragen. Sie streben die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Schuldners an. Am 27.10.2022 erging ein rechtskräftiges Urteil des OLG Karlsruhe gegen den Schuldner über Miete und Nutzungsentschädigung, jedoch ohne dingliche Sicherung an der Immobilie. Der Schuldner verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Beteiligten seien keine rechtmäßigen Erben, da das sie begünstigende Testament seiner verstorbenen Ehefrau unwirksam sei. Am 2.1.2023 erhob er vor dem Landgericht Mainz eine Erbenfeststellungsklage.
Die Beteiligten stellten am 25.1.2023 einen Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Zuvor hatte das OLG Karlsruhe im Oktober 2022 ein rechtskräftiges Urteil gegen den Schuldner erlassen, gegen das dieser Vollstreckungsgegenklage erhob. Im Oktober 2023 setzte das Landgericht Karlsruhe die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil vorläufig aus. Im Juni 2023 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner. Nach Beschwerde des Schuldners hob das Beschwerdegericht die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Am 20.3.2024 wurde das Verfahren erneut eröffnet. Schließlich setzte der Senat im November 2024 die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aus. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Das Beschwerdegericht wird zu prüfen haben, ob das Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.10.2022 vollstreckbar ist oder die Vollstreckung aus dem Urteil wirksam eingestellt worden ist. Dazu weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: Nach § 14 (1) InsO ist es erforderlich, dass der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachweist und sowohl seine Forderung als auch den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Wenn der Eröffnungsgrund, wie etwa Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, unabhängig davon besteht, ob die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner tatsächlich besteht, reicht es aus, dass der Gläubiger seine Forderung glaubhaft macht. Das Insolvenzgericht muss in diesem Fall nicht von der Existenz der Forderung überzeugt sein, sondern lediglich vom grundsätzlichen Vorliegen eines Eröffnungsgrundes.
- Wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners jedoch direkt vom Bestand der fraglichen Forderung des Gläubigers abhängt, ist die Glaubhaftmachung der Forderung allein nicht ausreichend. In diesem Fall muss der Gläubiger den Bestand seiner Forderung beweisen, insbesondere wenn der Schuldner substantiiert widerspricht.
Der Gläubiger kann den Beweis seiner Forderung durch die Vorlage eines Titels, wie eines rechtskräftigen Urteils, erbringen. Wenn die Forderung nicht tituliert ist und Zweifel bestehen, trägt der Gläubiger die Beweislast. Das Insolvenzgericht ist nicht verpflichtet, rechtlich oder tatsächlich zweifelhafte Forderungen zu prüfen. In solchen Fällen wird der Gläubiger auf den Prozessweg verwiesen. Selbst wenn der Gläubiger ein rechtskräftiges Urteil über seine Forderung besitzt, kann der Schuldner die Beweiswirkung des Titels aushebeln, indem er die Vollstreckbarkeit des Urteils vorläufig auf dem Prozessweg einstellt und die im Einstellungsbeschluss festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall entfällt der Beweis der Forderung als Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Quellenhinweis:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2025 - IX ZB 38/24

