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BFH klärt steuerliche Folgen der Betriebsaufgabe nach Freigabe im Insolvenzverfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (X R 2/21 vom 30.7.2025) mit der Betriebsaufgabe in einem laufenden Insolvenzverfahren. Der BFH hatte die Frage zu klären, ob die Besteuerungsgrundlagen einer Schlussbilanz und einer Aufgabebilanz aufgrund einer Betriebsaufgabe dann für Zwecke der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer ausschließlich dem freigegebenen Vermögensbereich zuzuordnen sind, wenn der betreffende Gewerbebetrieb gemäß § 35 Abs. 2 InsO zuvor durch den Insolvenzverwalter freigegeben worden war und der Insolvenzschuldner danach die Betriebsaufgabe bewirkt hat.

Die Leitsätze aus dem Urteil lauten:

  1. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen.
  2. Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung erfasst kein Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte (Anschluss an Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212, Rz 21).
  3. Führt der Schuldner aufgrund der Freigabe einen Betrieb fort, können die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens deshalb unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Bereichen zuzuordnen sein.
  4. Der im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortgeführte Betrieb kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden.
  5. Auch Übergangs- und Aufgabegewinne sind nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu ermitteln und nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen.

Sachverhalt

Im vorausgegangenen Verfahren war am 20. Februar 2014 über das Vermögen eines Dachdeckermeisters, der als Einzelunternehmer tätig war, das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter ist in der vorliegenden Auseinandersetzung der Kläger, beklagt ist das zuständige Finanzamt.

Der Schuldner hatte seinen Gewerbebetrieb bereits seit dem Jahr 2003 geführt, war jedoch seit 2005 aufgrund eines Unfalls dauerhaft arbeitsunfähig und ließ die anfallenden Arbeiten seither durch Angestellte ausführen. Zum Jahresende 2013 wurde der letzte verbleibende Angestellte abgemeldet, sodass der Betrieb zu diesem Zeitpunkt nur noch über betriebsnotwendige Gegenstände wie Fahrzeuge, Werkzeuge, Büromöbel sowie ein Gerüst verfügte.

Mit Erklärung vom 12. März 2014 gab der Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei. Durch diese Freigabe wurde das aus der Tätigkeit erwirtschaftete Vermögen aus dem Insolvenzbeschlag entlassen und unterlag damit nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger. Im August 2015 wurde durch das zuständige Landratsamt dem Schuldner die Ausübung aller gewerblichen Tätigkeiten verboten, woraufhin dieser sein Gewerbe zum 30. September 2015 abmeldete. Im Nachgang beantragte der Kläger die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Betriebsaufgabe. Dieser Antrag wurde jedoch seitens des Finanzamts abgelehnt.

Das beklagte Finanzamt vertritt die Auffassung, dass keine Betriebsaufgabe vorliegt, die einen Übergangsverlust rechtfertigen würde. Es argumentiert, dass der Schuldner seinen Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens lediglich abgewickelt, aber nicht aufgegeben habe. Die Gewerbeabmeldung und die Einstellung der werbenden Tätigkeit seien keine ausreichenden Indizien für eine Betriebsaufgabe, da die wesentlichen Betriebsgrundlagen weder veräußert noch ins Privatvermögen überführt wurden. Das Finanzamt sieht die Feststellungslast für die Betriebsaufgabe beim Kläger und hält die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts für zutreffend. Kern der nunmehrigen Auseinandersetzung ist die Frage, wie die Betriebsaufgabe steuerrechtlich zu bewerten ist und wie die daraus resultierenden Einkünfte den insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen zuzuordnen sind.

Das Sächsische Finanzgericht wies die Klage des Insolvenzverwalters ab. Es bezweifelte, dass der Schuldner im Jahr 2015 noch einen Betrieb geführt habe, da er seit 2005 arbeitsunfähig war und ab 2014 keine Angestellten mehr hatte. Die Gewerbeabmeldung allein reiche nicht aus, um eine Betriebsaufgabe anzunehmen, da weder die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert noch ins Privatvermögen überführt wurden. Zudem sei eine Betriebsaufgabe steuerlich für die Insolvenzmasse unerheblich, da das Betriebsvermögen bereits 2014 freigegeben wurde und nicht mehr zur Masse gehörte.

Der Kläger rügte mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts, außerdem einen Verfahrensfehler.

Der BFH hielt die Revision für begründet, hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Sowohl die Einkommensteuerschuld als auch der Gewerbesteuermessbetrag sind für das Streitjahr 2015 einheitlich zu ermitteln und sodann auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. Erklärt der Insolvenzverwalter die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners, können gleichwohl Steueransprüche, die mit dieser Tätigkeit zusammenhängen, als Insolvenz- oder Masseforderung zu qualifizieren sein. Das gilt auch für einen Steueranspruch, der auf einem wegen einer Betriebsaufgabe nach Freigabe entstehenden Übergangs- und Aufgabegewinn beruht.

Den Begriff der so genannten Freigabe erläutert der Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und Insolvenzverwalter Dr. Holger-René Bruckhoff wie folgt: „Der Schuldner kann den Insolvenzverwalter um die Freigabe der selbständigen Tätigkeit ersuchen, die Vorgehensweise ist in der Insolvenzordnung geregelt und ermöglicht es Schuldnern, ihre selbständige Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens auszuüben. Dadurch wird der Geschäftsbetrieb aus der Insolvenz herausgelöst, sodass Einnahmen und Ausgaben nicht mehr vom Insolvenzverwalter kontrolliert werden müssen. Dieses Instrument richtet sich vor allem an Einzelunternehmer und Freiberufler, die ihr Einkommen im Wesentlichen durch ihre eigene Arbeitskraft erzielen. Das Ziel ist, den Erhalt der beruflichen Existenz zu sichern und gleichzeitig die Gläubiger vor ungewollten Kosten zu schützen."

Quellenhinweis:
Bundesfinanzhof, X R 29/21 vom 30.7.2025: „Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren“