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Bundestag beschließt Schuldnerberatungsdienstegesetz

Der Bundestag hat das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) heute mit den Stimmen der Regierungsfraktionen verabschiedet, anschließend stimmte auch der Bundesrat zu. Damit kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden, sodass die neuen Regelungen zur Umsetzung der entsprechenden EU-Vorgaben zum 20.11.2026 in Kraft treten können.

Bereits 2023 hatte die EU in einer Richtlinie über Verbraucherkreditverträge neue Vorgaben für den Verbraucherschutz und den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten festgelegt, diese mussten von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist war schon am 20.11.2025 abgelaufen, die neuen Vorschriften sollen ab dem 20.11.2026 zur Anwendung kommen. Deutschland hatte die Umsetzungsfrist damit überschritten, bei einer weiteren Verzögerung drohte deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

Im November 2025 hatte der Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt. Die Bundesländer sollten verpflichtet werden, die Verfügbarkeit unabhängiger und professioneller Schuldnerberatungsdienste sicherzustellen, Kern des Gesetzes war die Kostenfreiheit für Verbraucher: die Dienste sollten kostenlos angeboten werden. Ein begrenztes Entgelt sollte nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verlangt werden können. Zudem waren strenge Unabhängigkeitsregeln vorgesehen, um gewerbliche Kreditgeber oder Vermittler von der Beratung auszuschließen. Bei den Bundesländern stieß der Entwurf jedoch parteiübergreifend auf erheblichen Widerstand. Im Mittelpunkt der Kritik standen insbesondere die Finanzierung der Beratungsstellen und die finanziellen Folgen für Länder und Kommunen. Die Länder kritisierten zudem unklare und bürokratische Vorgaben, etwa hinsichtlich der Organisation der Beratungsstellen und der Berichtspflichten. Die Bundesregierung hatte daraufhin den Vermittlungsausschuss angerufen, der in seiner Sitzung am 23. September eine Einigung erzielen konnte. Der Ausschuss verständigte sich auf einen Kompromiss, um das Gesetz noch rechtzeitig vor dem Anwendungsbeginn der EU-Vorgaben auf den Weg zu bringen.

Dieser Kompromiss sieht unter anderem Änderungen bei den Entgelten für die Beratung vor. Anders als in der vom Bundestag beschlossenen Fassung sollen Schuldnerberatungsstellen künftig für ihre Beratung Entgelte erheben können. Diese dürfen allerdings keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen. Zudem müssen Verbraucher vor Beginn der Beratung darüber informiert werden, welche Kosten auf sie zukommen können. Eine Kostenübernahme durch den Bund ist nicht vorgesehen, die Finanzierung der Schuldnerberatung bleibt grundsätzlich Sache der Länder und Kommunen.

Auch bei den Berichtspflichten gab es Änderungen. Eine ursprünglich vorgesehene Berichtspflicht der Länder an den Bund ist enfallen. Stattdessen soll das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) künftig einmal jährlich die Europäische Kommission über die Verfügbarkeit der geforderten Schuldnerberatungsstellen informieren. Außerdem ist vorgesehen, dass das Ministerium die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen des Gesetzes evaluiert, ggf. soll gemeinsam mit den Ländern eine kostengünstigere Lösung entwickelt werden.

Quellenhinweise:
EUR-Lex, Access to European Union law: RICHTLINIE (EU) 2023/2225 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG
Bundesrat - Pressemitteilungen: „Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Gesetz zur Schuldnerberatung”
Bundesrat - Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1068. Sitzung am 25.09.2026: „Länder bestätigen Vermittlungsergebnis beim Gesetz zur Schuldnerberatung“
Bundestag: „Vermittlungsergebnis zum Schuldnerberatungsdienstegesetz zugestimmt“

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