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BGH zur Forderungsabtretung im Insolvenzplan: Trennung von Abtretung und Inkassovertrag

In seinem am 1.9.2026 veröffentlichten Beschluss vom 16.7.2026 (IX ZR 71/25) befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob die in einem Insolvenzplan vorgesehene Abtretung von Forderungen an eine Treuhänderin zum Zwecke der Beitreibung auch dann wirksam bleibt, wenn die damit verbundene Beauftragung zur Forderungseintreibung gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot verstößt oder dem Insolvenzzweck zuwiderläuft.

Die Beklagte im vorausgegangenen Rechtsstreit bezog Energie auf Grundlage eines Liefervertrags mit Festlaufzeit von der Schuldnerin. Diese hatte die Belieferung der Beklagten jedoch vorzeitig eingestellt.

Klägerin war eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, die im Insolvenzplan als Treuhänderin eingesetzt worden war. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde im April 2022 auf eigenen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin legte einen Insolvenzplan vor, der die Fortführung bestimmter Geschäftsbereiche und die zeitnahe Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorsah. Der Plan wurde im Januar 2023 rechtskräftig bestätigt. Ein Partner der Klägerin wurde zum Sachwalter bestellt.

Der Insolvenzplan sah im gestaltenden Teil einen Erlass von Insolvenzforderungen gegen Zahlung einer Festquote und eines Besserungsscheins vor. Die dafür erforderlichen Mittel sollten unter anderem aus Forderungen der Schuldnerin aus Energielieferungen realisiert werden. Diese Forderungen wurden deshalb mit Wirkung ab Rechtskraft der Planbestätigung auf die Klägerin als Treuhänderin abgetreten. Daneben schlossen die Schuldnerin und die Klägerin einen „Vertrag über die Begründung einer anwaltlichen Verwaltungs- und Inkassotreuhand“, nach dem die Klägerin die übertragenen Forderungen einziehen, die Insolvenztabelle fortführen und Ausschüttungen an die planberechtigten Gläubiger vornehmen sollte. Für ihre Tätigkeit sollte sie nach Maßgabe der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vergütet werden. Der Vertrag war im Insolvenzplan erwähnt und diesem im Entwurf beigefügt.

Als die Klägerin die abgetretene Forderung bei der Beklagten einforderte, wehrte sich diese dagegen. Sie hielt die Abtretung für unwirksam und lehnte die Zahlung deshalb ab. Zudem berief sie sich auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin wegen der vorzeitigen Einstellung der Energielieferung und erklärte hilfsweise die Aufrechnung.

Das Landgericht gab der Klage statt und die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hatte eine Revision nicht zugelassen. Dagegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die jedoch ebenfalls ohne Erfolg blieb. Der Bundesgerichtshof sah die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision als nicht gegeben an und wies die Beschwerde daher zurück. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig.

Abtretung im Insolvenzplan wirksam trotz möglichem Verstoß gegen berufsrechtliche Tätigkeitsverbote

In seinem Beschluss setzte sich der BGH dennoch mit den aufgeworfenen Rechtsfragen auseinander und äußerte sich insbesondere dazu, ob eine im Insolvenzplan vorgesehene Forderungsabtretung auch dann wirksam bleibt, wenn der damit verbundene Einziehungsauftrag berufsrechtlich unzulässig oder insolvenzzweckwidrig sein sollte. Dabei unterschied der BGH zwischen dem Einziehungsauftrag und der Abtretung der Forderungen. Zwar könne der Auftrag wegen eines Verstoßes gegen berufsrechtliche Tätigkeitsverbote der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unwirksam sein. Die Übertragung der Forderungen sei jedoch nicht zur Erfüllung des Einziehungsauftrags erfolgt, da dieser der Klägerin keinen Anspruch auf Abtretung vermittelte. Die Abtretung beruhte vielmehr unmittelbar auf dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans.

Auch die Abtretung selbst sei nicht insolvenzzweckwidrig. Sie diene als Inkassozession der Realisierung weiterer Mittel für die Gläubigerbefriedigung im Rahmen des Insolvenzplans und stehe damit gerade im Einklang mit dem Insolvenzzweck. § 228 InsO stehe einer solchen Übertragung von Forderungen im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans ebenfalls nicht entgegen. Die Tatsache, dass die Klägerin aufgrund des Treuhandauftrags Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahrnimmt und hierfür vergütet werden soll, kann daher allenfalls die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrags betreffen, nicht aber die Abtretung selbst.

Daraus ergibt sich, dass die Wirksamkeit einer im Insolvenzplan vorgesehenen Forderungsabtretung grundsätzlich getrennt von der Wirksamkeit des damit verbundenen Einziehungs- und Treuhandauftrags zu beurteilen ist - selbst wenn gegen den Auftrag berufsrechtliche oder insolvenzrechtliche Bedenken bestehen, bleibt die Abtretung selbst wirksam, wenn sie eigenständig im Insolvenzplan angeordnet wurde und der Gläubigerbefriedigung dient.

Quellenhinweis:
Bundesgerichtshof, IX. Zivilsenat: „IX ZR 71/25 Leitsatzentscheidung

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