News
BGH zur Privatinsolvenz - kein Pfändungsschutz für Zugewinnausgleichsforderungen aus Scheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem im Juli veröffentlichten Beschluss (IX ZB 1/25 vom 11. Juni 2026) klargestellt, dass eine Zugewinnausgleichsforderung nicht unter den gesetzlichen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO für sonstige Einkünfte fällt, die kein Arbeitseinkommen darstellen.
Dem Verfahren lag ein Verbraucherinsolvenzverfahren zugrunde, in dem zwischen den Beteiligten streitig war, ob Ansprüche der Schuldnerin aus einem Zugewinnausgleich vor dem Zugriff der Insolvenzmasse geschützt sind. Die Insolvenzverwalterin begehrte die gerichtliche Feststellung, dass der Anspruch der Insolvenzmasse unterfällt und verwertet werden kann. Die als Antragsgegnerin beteiligte Schuldnerin wehrte sich im privaten Insolvenzverfahren gegen die Verwertung ihres Anspruchs.
Die Ehe der Schuldnerin war im Juni 2020 zu einem Zeitpunkt vor dem gerichtlichen Streit durch das Familiengericht geschieden worden. Im Zuge dieser Scheidung sowie der damit verbundenen Regelung zur Vermögensaufteilung wurde seinerzeit vereinbart, dass die Schuldnerin die Hälfte des künftigen Anspruchs ihres früheren Ehemannes auf die Ablaufleistung aus einer privaten Kapitallebensversicherung erhalten sollte.
Auf diese abgetretene Forderung wollte die Insolvenzverwalterin im Rahmen der Privatinsolvenz zugreifen.
Das erstinstanzliche Beschwerdegericht gab der Schuldnerin zunächst recht und argumentierte, dass die Voraussetzungen des speziellen Pfändungsschutzes nach § 850i ZPO in Verbindung mit der Insolvenzordnung erfüllt seien. Die Begründung stützte sich darauf, dass die Schuldnerin diesen Anspruch bereits durch das gemeinsame Führen der Ehe wirtschaftlich selbst erwirtschaftet habe. Folglich müsse ein solcher Anspruch wie Arbeitseinkommen vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters geschützt sein.
BGH-Entscheidung und Zurückverweisung zur Klarstellung
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung nun jedoch auf. Zur Begründung führte der BGH aus, dass das bloße Führen einer Ehe nicht ausreiche, um einen Vermögenswert wie eine selbst erwirtschaftete Arbeitsleistung im Sinne des Pfändungsschutzes zu bewerten. Da eine Zugewinnausgleichsforderung keinen Entgeltscharakter für persönlich geleistete Arbeit aufweist, findet der Pfändungsschutz nach § 850i ZPO keine Anwendung. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.
Mit dem Beschluss stellt der BGH klar, dass Zugewinnausgleichsforderungen grundsätzlich nicht dem Pfändungsschutz des § 850i ZPO unterfallen. Für Insolvenzverwalter schafft die Entscheidung Klarheit bei der Beurteilung der Pfändbarkeit von Zugewinnausgleichsforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren.
Quellenhinweis:
Bundesgerichtshof, IX. Zivilsenat: „IX ZB 1/25 - Leitsatzentscheidung“

