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VID-Stellungnahme zu EU-Vorschlägen zum „28. Regime“: Kritik an Sonderregeln im EU-Insolvenzrecht
Auf Initiative der Europäischen Kommission soll im Rahmen der Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarktes ein neuer Rechtsrahmen für Unternehmen geschaffen werden. Die Idee einer „EU Inc.“ beziehungsweise eines „28. Regimes“ knüpft an Empfehlungen zur Vertiefung des Binnenmarkts aus zwei aktuellen Berichten an: „Much More Than a Market“ von Enrico Letta im Auftrag des Europäischen Rates und „The Future of European Competitiveness“ von Mario Draghi im Auftrag der EU-Kommission.
Ziel ist, innovativen und wachstumsstarken Unternehmen den grenzüberschreitenden Geschäftsbetrieb innerhalb der EU zu erleichtern.
Mit dem Begriff des „28. Regimes” ist ein eigenständiges Rechtsregime gemeint, das als freiwillige Alternative zu den 27 nationalen Gesellschaftsrechten der EU-Mitgliedstaaten bestehen soll. Unternehmen könnten sich künftig dafür entscheiden, ihre Gesellschaft nach diesem einheitlichen europäischen Regelwerk zu organisieren, anstatt den jeweiligen nationalen Vorschriften zu unterliegen. Die bestehenden nationalen Rechtsformen - etwa die deutsche GmbH oder die französische SARL - blieben davon unberührt.
Hintergrund des Vorhabens ist die nach wie vor bestehende Fragmentierung des europäischen Gesellschaftsrechts. Zwar bildet die Europäische Union gemeinsam mit weiteren Partnerstaaten einen gemeinsamen Binnenmarkt, Unternehmensgründung oder Gesellschafterrechte richten sich jedoch weitgehend nach nationalem Recht. Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig werden oder internationale Investoren gewinnen möchten, sehen sich deshalb häufig mit unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, zusätzlichen Beratungskosten und erhöhtem Verwaltungsaufwand konfrontiert. Dies stellt nach Auffassung der Europäischen Kommission ein Wachstumshemmnis dar: Junge Unternehmen, die von Beginn an europaweit tätig sein wollen, müssen ihre Strukturen an verschiedene nationale Rechtsordnungen anpassen. Eine grenzüberschreitende Finanzierung wird komplexer, was sich im internationalen Wettbewerb als nachteilig für europäische Unternehmen auswirkt.
Stellungnahme des VID
Der VID hat die Pläne der EU-Kommission nun in einer Stellungnahme kommentiert. Grundsätzlich begrüßen die Experten die Absicht, eine parallele Struktur zu den nationalen Rechtsrahmen zu bilden. Der Verband hebt hervor, dass ein solches „28. Regime” echte Chancen für eine rechtliche Harmonisierung bietet, die auf dem Weg der Angleichung einzelner nationaler Rechte kaum zu erreichen wäre.
Im Detail fällt die Stellungnahme aus insolvenzrechtlicher Perspektive jedoch deutlich kritisch aus, die Pläne weisen laut VID noch erhebliche Mängel auf:
- Unklare Definition „innovativer Start-ups“
Schon der Anwendungsbereich der Verordnung wirft aus Sicht des VID Fragen auf. Der Begriff des „innovativen Start-ups“ sei zu unbestimmt und lässt offen, welche Unternehmen tatsächlich unter das neue Rechtsregime fallen würden. Um Rechtsunsicherheit bereits bei der Anwendbarkeit der Verordnung zu vermeiden, sei eine präzisere Abgrenzung erforderlich. - Diskrepanzen zur europäischen Harmonisierung des Insolvenzrechts
Besonders kritisch sieht der VID das Verhältnis des Vorschlags zu den jüngsten Bemühungen um eine Harmonisierung des europäischen Insolvenzrechts. Das Insolvenzkapitel greife Regelungsansätze auf, die im Gesetzgebungsverfahren zur Insolvenzharmonisierungsrichtlinie bewusst nicht übernommen wurden.
Dadurch entstehe ein insolvenzrechtliches Sonderregime für die „EU Inc.“, obwohl grundlegende Fragen des Insolvenzrechts - etwa Insolvenzgründe oder Antragspflichten - weiterhin den nationalen Rechtsordnungen überlassen bleiben. Aus Sicht des Verbandes drohen dadurch neue Widersprüche und eine Schwächung der angestrebten Vereinheitlichung. - Vereinfachtes Abwicklungsverfahren ohne Insolvenzverwalter
Den Schwerpunkt seiner Kritik richtet der VID auf das vorgesehene vereinfachte Abwicklungsverfahren. Anders als im regulären Insolvenzverfahren soll dieses grundsätzlich ohne einen unabhängigen Insolvenzverwalter durchgeführt werden können - der Verband warnt davor, dass damit eine Ausnahme zum Regelfall werden könnte.
Zur Begründung verweist der VID auf die zentrale Funktion des Insolvenzverwalters. Dieser übernehme zahlreiche Aufgaben, die weit über die bloße Verwaltung des Vermögens hinausgingen. Hierzu gehörten die Prüfung und Sicherung der Insolvenzmasse, die Geltendmachung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger sowie die unabhängige Kontrolle der Verfahrensabläufe. Ohne eine neutrale Verfahrensperson bestehe die Gefahr, dass diese Aufgaben nicht in gleicher Weise wahrgenommen würden, es drohe eine Schwächung des Gläubigerschutzes.
Der Vorschlag beruht nach Auffassung des VID auf der Annahme, verwalterlose Verfahren seien bei kleinen oder vermögensarmen Unternehmen grundsätzlich ausreichend. Diese Annahme ist jedoch aufgrund praktischer Erfahrungen aus der Insolvenzverwaltung nicht ausreichend begründet. Gerade bei Start-ups können komplexe Vermögens- und Beteiligungsstrukturen, geistiges Eigentum oder Organhaftungsansprüche eine unabhängige Verfahrensführung erforderlich machen.
Aus Sicht des Verbandes könnte der Verzicht auf einen Insolvenzverwalter zudem das Vertrauen der Gläubiger in die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen - und damit ausgerechnet die Kapitalbeschaffung für Start-ups erschweren. - Anmeldung und Feststellung von Forderungen sowie Verwertung der Insolvenzmasse
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Anmeldung und Feststellung von Forderungen. Nach dem Verordnungsvorschlag sollen Forderungen grundsätzlich beim Insolvenzverwalter oder - sofern ein solcher nicht bestellt wird - unmittelbar beim Schuldner angemeldet werden. Der VID hält dies für problematisch, weil der Schuldner in verwalterlosen Verfahren damit selbst Aufgaben übernehmen müsste, die Neutralität und insolvenzrechtliche Fachkunde erfordern.
Auch die Feststellung der Insolvenzmasse soll in verwalterlosen Verfahren durch den Schuldner erfolgen. Nach Auffassung des VID birgt dies erhebliche Interessenkonflikte und gefährdet die vollständige Ermittlung und Sicherung der Masse, die zu den Kernaufgaben eines unabhängigen Insolvenzverwalters gehört.
Kritisch sieht der Verband zudem die Regelungen zur Verwertung der Insolvenzmasse. Der Vorschlag gehe davon aus, dass innovative Start-ups regelmäßig über einfach zu verwertende Vermögenswerte verfügten. Tatsächlich seien deren Vermögensstrukturen aber häufig komplex und durch immaterielle Vermögenswerte wie Software, Patente oder andere Schutzrechte geprägt. Deren Bewertung und Verwertung erfordere regelmäßig besondere insolvenzrechtliche und wirtschaftliche Expertise.
Vor diesem Hintergrund fordert der VID, auf insolvenzrechtliche Alleingänge beim 28. Regime zu verzichten und Kapitel 10 aus dem Vorschlag zu streichen, das ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren für die „EU Inc.“ vorsieht - dieses Vorgehen füge sich nicht widerspruchsfrei in die bestehende europäische Insolvenzrechtsarchitektur ein.
Nach Auffassung des Verbandes entsteht durch die vorgeschlagenen Sonderregelungen kein einheitlicher und verlässlicher europäischer Insolvenzrahmen, sondern vielmehr ein zusätzliches Sonderregime mit zahlreichen Abgrenzungs- und Anwendungsfragen. Das Ziel einer Vereinfachung und Harmonisierung sei dadurch nicht zu erreichen. Vielmehr drohe eine weitere Fragmentierung des Insolvenzrechts, also das genaue Gegenteil der angestrebten Einheitlichkeit.
Fazit und Empfehlung des VID
Die insolvenzrechtlichen Regelungen des Verordnungsvorschlags bedürfen nach Auffassung des Verbandes demnach noch einer grundlegenden Überarbeitung. Insbesondere müsse der Schutz der Gläubigerinteressen stärker berücksichtigt und die Rolle einer unabhängigen Insolvenzverwaltung erhalten werden.
Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission wird nun im weiteren Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten im Rat beraten. Dabei stehen dem Entwurf noch intensive Verhandlungen bevor, in denen auch die Kritikpunkte von Fachverbänden wie dem VID eingebracht werden dürften. Bis zu einem finalen Kompromiss und dem Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens ist noch mit einem mehrjährigen Prozess zu rechnen.
Quellenhinweise:
Europäische Kommission: „EU Inc.: A new harmonised corporate legal regime“
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID): Stellungnahme vom 22.06.2026 zum 28. Regime (Verordnungsvorschlag der EU-Kommission)
Weiterführende Quellen:
Enrico Letta (April 2024): „Much More Than a Market” - PDF
Europäische Kommission / Mario Draghi (September 2024): „The Future of European Competitiveness“ (Draghi-Bericht, Übersichtsseite, Teil A (Strategie) - PDF, Teil B (Analysen & Empfehlungen) - PDF

