News

BGH-Beschluss zum StaRUG: Ermessen des Gerichts bei Insolvenzreife

In seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 23. April 2026 (IX ZB 18/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Ermessensspielraum der Gerichte im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Restrukturierungssache bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz konkretisiert.

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) bietet Unternehmen in der Krise die Möglichkeit, sich außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens zu sanieren. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Tritt jedoch während des laufenden StaRUG-Verfahrens eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, sieht § 33 StaRUG vor, dass die Restrukturierungssache grundsätzlich aufzuheben ist, um das reguläre, kollektive Insolvenzverfahren zu schützen. Mehr zu den gesetzlichen Grundlagen erläutern wir in unserem Servicebereich unter „Stabilisierung und Restrukturierung (StaRUG)“.

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die Schuldnerin, eine mit einem Stammkapital von 30.000 Euro ausgestattete GmbH, die Unternehmensbeteiligungen verwaltet, beim zuständigen Amtsgericht eine Restrukturierungssache nach dem StaRUG angezeigt, um sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Das Restrukturierungsgericht beanstandete zunächst eine unzulässige Gruppeneinteilung im vorgelegten Restrukturierungsplan, da das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Einteilung der Gläubigergruppen sei nicht sachgerecht dargelegt und begründet worden. Im Laufe des Verfahrens verschlechterte sich zudem die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft. Ein Gläubiger stellte eine erhebliche Forderung fällig, woraufhin die Schuldnerin dem Gericht ihre Zahlungsunfähigkeit anzeigen musste. Daraufhin hob das Restrukturierungsgericht das Verfahren wegen eingetretener Insolvenzreife auf.

Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist die Aufhebung der Restrukturierungssache nach StaRUG (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) der gesetzliche Regelfall. Enge gesetzliche Ausnahmen, z.B. weil die Insolvenzeröffnung offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger gewesen wäre, sah das Gericht hier als nicht gegeben an.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin beim Landgericht blieb ohne Erfolg. Die Schuldnerin argumentierte zwar, dass ihr Sanierungsplan den Gläubigern eine deutlich höhere Quote bieten würde als eine Insolvenz, das Landgericht wies die Beschwerde aber als unbegründet zurück. Das Gericht hielt den Vortrag der Schuldnerin für nicht ausreichend, da der Erfolg des Sanierungskonzepts zwingend von einem rein freiwilligen, rechtlich nicht erzwingbaren Entgegenkommen eines Dritten abhängig war - was nach Ansicht des Gerichts nicht genügt, um das Erreichen des Restrukturierungsziels als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

Daraufhin legte die Schuldnerin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Der BGH wies das Rechtsmittel mit dem vorliegenden Beschluss zurück. Der Beschluss des BGH stärkt die Position der Restrukturierungsgerichte sowie der Gläubiger. Sobald die Insolvenzreife eintritt, greift die Regelaufhebung des § 33 StaRUG. Ein Absehen von dieser Aufhebung setzt voraus, dass der Schuldner die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahme nachvollziehbar und substantiiert darlegt und das Restrukturierungsgericht diese als gegeben ansieht.

Quellenhinweis:
Bundesgerichtshof, IX. Zivilsenat: „IX ZB 18/25 - Leitsatzentscheidung

Zurück