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BGH-Urteil im Fall AvP: Rückforderungen im Wege der Insolvenzanfechtung abgewiesen
Nachdem das Apothekenrechenzentrum AvP im Jahr 2020 Insolvenz anmelden musste, forderte der Insolvenzverwalter seinerzeit beträchtliche Summen von Apotheken zurück. Es ging dabei um Gelder, die kurz vor dem Insolvenzantrag noch als reguläre Rezeptabrechnungen ausgezahlt worden waren. Der Insolvenzverwalter hatte versucht, diese Auszahlungen mit dem Mittel der Insolvenzanfechtung (§ 129 InsO) in die Insolvenzmasse zurückzuführen mit der Begründung, es handele sich um eine ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Gläubiger. Die Rückforderungen stürzten viele betroffene Betriebe in akute Finanznot, es folgten jahrelange Rechtsstreitigkeiten durch mehrere Instanzen.
Wie die „Pharmazeutische Zeitung“ nun berichtet, entschied der Bundesgerichtshof kürzlich zugunsten der Apotheker, die Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters wurden demnach abschließend abgewiesen. Das Urteil vom 5. Juni ist noch nicht auf den Seiten des BGH veröffentlicht. Sobald der amtliche Volltext der Entscheidung vorliegt, berichten wir weiter.
Quellenhinweis:
Pharmazeutische Zeitung vom 5.6.2026: „BGH gibt AvP-Apotheker recht“

