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BGH entscheidet über die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Geldauflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen
In seiner Entscheidung vom 12. März 2026 (IX ZR 18/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Zahlungen zur Erfüllung einer Geldauflage nach § 153a StPO insolvenzrechtlich anfechtbar sein können. Der Senat entschied, dass die Zahlung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens gegenüber der empfangenden gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse eine „inkongruente Deckung“ darstellen kann.
Hierzu formuliert der Senat die zwei folgenden Leitsätze:
„Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung.“
„Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.“
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 wurde über das Vermögen des Schuldners auf eigenen Antrag ein Insolvenzverfahren eröffnet, Kläger im zugrunde liegenden Verfahren ist der Insolvenzverwalter. Bereits im Jahr 2014 wurde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen vorsätzlicher Marktmanipulation ein sogenannter dinglicher Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet - hierbei handelt es sich um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, mit der Vermögenswerte eines Beschuldigten gesichert werden können mit dem Ziel, dass spätere Geldstrafen, Geldauflagen oder Rückgewinnungsansprüche nicht ins Leere laufen. Der Strafverteidiger des Schuldners hatte damals erklärt, sein Mandant sei überschuldet und besitze kein freies Vermögen. Nach der Anklageerhebung und der späteren Aufhebung des Arrests wurde der Schuldner 2019 zunächst zu einer Geldstrafe verurteilt. Nachdem der Bundesgerichtshof seinerzeit dieses Urteil aufgehoben hatte, wurde das Strafverfahren im Jahr 2021 schließlich gegen eine Geldauflage von 100.000 Euro eingestellt (§ 153a StPO). Diese Summe sollte aufgeteilt werden: 40.000 Euro flossen direkt an die Landeskasse, jeweils 20.000 Euro gingen an drei gemeinnützige Einrichtungen. Um diese Auflage zu erfüllen, nahm der Schuldner Geld bei vier Gesellschaften auf, die sich im Besitz seiner Eltern befanden. Die Darlehenssumme wurde auf das Konto des Bruders des Schuldners überwiesen, auf das der Schuldner Zugriff hatte. Von dort aus leitete er die Zahlung der Geldauflage an die Empfänger weiter.
Der Insolvenzverwalter forderte diese Zahlungen nach der Insolvenzeröffnung per Insolvenzanfechtung zurück. Während eine der begünstigten Einrichtungen die 20.000 Euro freiwillig erstattete, klagte der Verwalter den Restbetrag von 80.000 Euro gerichtlich vom beklagten Bundesland ein. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt. Das Bundesland legte daraufhin Revision beim BGH ein.
Die Entscheidung des BGH
Im Fokus des Verfahrens stand die Fragestellung, ob Zahlungen auf eine strafrechtliche Geldauflage im Insolvenzverfahren überhaupt anfechtbar sind und wer im Falle einer Direktzahlung der richtige Anfechtungsgegner ist: die Landeskasse oder die begünstigten gemeinnützigen Einrichtungen?
Der BGH hat nun festgestellt, dass Zahlungen zur Erfüllung einer Geldauflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung als sogenannte „inkongruente Deckung“ grundsätzlich anfechtbar sind. Dies bedeutet letztlich, dass der Empfänger vor der Insolvenz eine Zahlung erhalten hat, für die er in dieser Form keinen insolvenzfesten Anspruch hatte. Zudem stellte das Gericht klar: Wird das Geld direkt an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt, ist auch diese der richtige Anfechtungsgegner und muss das Geld an den Insolvenzverwalter zurückzahlen, nicht die Landeskasse, die die Auflage lediglich angeordnet hat.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil bedeutet eine deutliche Stärkung der Insolvenzmasse und damit der Gläubigerseite. Für die Praxis erweitert die Entscheidung den Zugriff des Insolvenzverwalters auf Vermögensverschiebungen, die kurz vor einer Insolvenz stattfinden, und sichert so den Grundsatz, dass alle Gläubiger gleichbehandelt werden müssen.
Gemeinnützige Einrichtungen verlieren durch diese Rechtsprechung jedoch Planungssicherheit. Erhalten sie Geldauflagen aus Strafverfahren, so können sie diese Beträge künftig nicht mehr ohne insolvenzrechtliches Rückforderungsrisiko fest für laufende Projekte einplanen.
Linda Nowak, Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin bei Bruckhoff - Dienstleistung mit Recht warnt: „Praktisch heißt das, dass solche Zahlungseingänge insbesondere bei höheren Beträgen nicht sofort komplett verplant werden sollten. Stattdessen ist es sicherer, zumindest teilweise Rücklagen für eventuelle Rückforderungen zu bilden. Dies ist insbesondere bei wiederkehrenden oder ungewöhnlich hohen Zahlungen sinnvoll. So können spätere Rückforderungsansprüche ohne Gefährdung der Handlungsfähigkeit der Einrichtung bedient werden.“
Quellenhinweis:
Bundesgerichtshof, IX. Zivilsenat: IX ZR 18/25 - Leitsatzentscheidung

