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Finanzgericht Hamburg: Sozialleistungen auf Girokonto pfändbar, Schutz nur mit Pfändungsschutzkonto
In seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 01.12.2025 (5 K 106/25) stellt das Finanzgericht Hamburg klar, dass Sozialleistungen nach ihrer Gutschrift auf einem Girokonto grundsätzlich pfändbar sind, sofern kein Pfändungsschutzkonto geführt wird. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Vollstreckungsverfahren durch Finanzbehörden.
Dem Verfahren lag zugrunde, dass ein Steuerpflichtiger mit erheblichen Steuerrückständen in Höhe von knapp 105.000 Euro gegen eine Kontopfändung vorging. Das Finanzamt als Beklagte hatte auf Grundlage einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung Guthaben auf dem Girokonto des Klägers eingezogen. Auf dieses Konto waren zuvor Sozialleistungen für den Kläger und auch für dessen Familienangehörige überwiesen worden. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Rückzahlung der gepfändeten Beträge und begründete dies damit, dass diese als existenzsichernde Leistungen einem besonderen Pfändungsschutz unterlägen.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass für die Beurteilung der Pfändbarkeit nicht der ursprüngliche Charakter der Forderung, sondern die rechtliche Einordnung des Kontoguthabens maßgeblich sei. Mit der Gutschrift auf einem gewöhnlichen Girokonto verliere die Sozialleistung ihren unmittelbaren Pfändungsschutz. Ein solcher Schutz könne nur durch die Führung eines Pfändungsschutzkontos sichergestellt werden. Der Kläger habe jedoch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen entsprechenden Schutz zu erlangen, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Pfändung regelmäßig dann nicht unbillig, wenn der Schuldner vorhandene gesetzliche Schutzmechanismen, im vorliegenden Fall insbesondere die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, nicht nutzt.
Dies gelte selbst dann, wenn die eingegangenen Gelder aus Sozialleistungen stammen und dem Lebensunterhalt dienen. Ebenso wenig komme es darauf an, dass Teile der Leistungen für Dritte bestimmt gewesen seien, da sie auf dem Konto des Klägers seinem Vermögen zugeordnet werden konnten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und bestätigt die strenge Linie der Rechtsprechung im Vollstreckungsrecht: Der Schutz existenzsichernder Leistungen endet faktisch mit der Überweisung auf ein nicht geschütztes Konto.
Holger-René Bruckhoff, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und Insolvenzverwalter bei Bruckhoff - Dienstleistung mit Recht erläutert: „Für die Betroffenen bedeutet dies, dass selbst an sich nicht pfändbare Einkünfte dem Zugriff von Gläubigern ausgesetzt sind, sofern keine aktiven Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden. Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass es für Schuldner essenziell ist, den Schutz ihres Existenzminimums aktiv zu organisieren. Ein Pfändungsschutzkonto stellt dabei das zentrale Instrument dar. Jeder Verbraucher hat die Möglichkeit, sein bestehendes Girokonto bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.“
Linda Nowak, Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin, ergänzt: „Ein formloser Antrag hätte genügt. Die Umstellung muss dann von der Bank, die das Konto führt, innerhalb weniger Tage erfolgen. Dann wäre ein monatlicher Grundfreibetrag geschützt. Das zeigt, wie wichtig professionelle Rechtsberatung für Betroffene sein kann. Problematisch wird es auch, wenn Leistungen für mehrere Personen, etwa Angehörige, auf einem einzigen Konto eingehen. Dann kann es passieren, dass diese Beträge im Ernstfall nicht vollständig geschützt sind. Wer da rechtzeitig gehandelt und sein Konto entsprechend geschützt hat, kann verhindern, dass eigentlich unpfändbare Sozialleistungen durch eine Kontopfändung verloren gehen. Ohne diesen Schutz erhält der Gläubiger rechtmäßig Zugriff auf das gesamte Guthaben, wie das Urteil zeigt.“
Quellenhinweis:
Landesrecht Hamburg, FG Hamburg 5. Senat: 5 K 106/25 - Pfändungsschutz für Kontoguthaben des Steuerpflichtigen aus Sozialleistungen - Unbilligkeit einer Pfändung

