News

Harmonisierung des europäischen Insolvenzrechts - EU-Rat stimmt zu

Am 30. März 2026 hat der Europäische Rat eine neue EU-Richtlinie zur Harmonisierung zentraler Aspekte der Insolvenzvorschriften verabschiedet. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene abgeschlossen. Über den Verfahrensverlauf („Insolvenzrecht: Ministerrat einigt sich auf Maßnahmen zur EU-weiten Harmonisierung") und Expertenstellungnahmen („Stellungnahmen zum Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Harmonisierung des europäischen Insolvenzrechts“) haben wir seinerzeit berichtet. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre und neun Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Das Ziel der Initiative war es, die unterschiedlichen nationalen Regelungen zu vereinheitlichen, um grenzüberschreitende Investitionen zu fördern und die Effizienz von Insolvenzverfahren zu steigern. Die Richtlinie zielt darauf ab, Insolvenzverfahren EU-weit effizienter zu gestalten und den Wert zu maximieren, den Gläubiger von insolventen Unternehmen zurückerhalten können. Dies gilt als wichtiger Schritt hin zu effizienteren und stärker integrierten europäischen Kapitalmärkten, die für die Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung sind.

Die wesentlichen Maßnahmen der neuen Richtlinie sind lt. Pressemeldung:

  • Anfechtungsklage: Anfechtung von Transaktionen, die vom Schuldner vor Beginn des Konkursverfahrens vorgenommen wurden; dadurch wird die Insolvenzmasse vor der unrechtmäßigen Entziehung von Vermögenswerten geschützt.
  • Aufspüren von Vermögenswerten: Befugnis für Behörden, auf Antrag des Insolvenzverwalters Bankkontenregister in der gesamten EU abzufragen, um Vermögenswerte zahlungsunfähiger Unternehmen zu ermitteln.
  • Pre-pack-Verfahren: Möglichkeit, über den Verkauf eines Unternehmens in finanziellen Schwierigkeiten vor Eröffnung des förmlichen Verfahrens zu verhandeln und kurz danach auszuführen, wobei Verträge, die für die Weiterführung des Geschäftsbetriebs wesentlich sind, beibehalten werden.
  • Pflichten der Unternehmensleitung: Verpflichtung der Unternehmensleitung, innerhalb von drei Monaten in finanzieller Notlage einen Insolvenzantrag einzureichen, um zur Maximierung der Verwertungswerte für Gläubiger beizutragen und gleichzeitig Flexibilität zu ermöglichen, wenn alternative Maßnahmen die Gläubiger gleichermaßen schützen.
  • Gläubigerausschüsse: Stärkung der Beteiligung der einzelnen Gläubiger am Verfahren. Transparenz: Verpflichtung aller Länder, klar verständliche Merkblätter über ihr Insolvenzrecht zu veröffentlichen, die auf dem Justizportal der EU zur Verfügung gestellt werden.

Quellenhinweis:
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 30. März 2026 „Rat gibt grünes Licht für gemeinsame EU-Vorschriften zu Insolvenzverfahren

Zurück