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Neuregelung der einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. Juli 2025 aktualisierte Richtlinien zu den einkommensteuerlichen Pflichten von Zwangsverwaltern veröffentlicht. Diese sind anzuwenden, wenn ein zwangsverwaltetes Grundstück vermietet oder verpachtet wird und dem Schuldner aus dieser Tätigkeit Einkünfte zuzurechnen sind. Die umfangreiche Richtlinie enthält zahlreiche Neuregelungen und Anwendungsbeispiele zur Geltung, dem Umfang und der Erfüllung dieser Pflichten, darunter:

  • Stellung des Zwangsverwalters
  • Steuererklärungspflichten des Zwangsverwalters
  • Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters
  • Mitwirkungspflichten des Zwangsverwalters
  • Örtliche Zuständigkeit
  • Ermittlung der Einkünfte für den Zeitraum der Zwangsverwaltung
  • Veranlagungswahlrecht
  • Verteilung der Einkommensteuer
  • Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids/Feststellungsbescheids

Weiterhin geregelt sind Details zur Vorgehensweise, wie beispielsweise Einspruchsbefugnisse, die Haftung des Zwangsverwalters oder das Vorgehen bei der Veräußerung des zwangsverwalteten Grundstücks.

Die Neuregelung ersetzt ab sofort die vorherige Fassung vom 3. Mai 2017 und betrifft Zwangsverwalter, Schuldner und Vollstreckungsgläubiger im Rahmen der Zwangsverwaltung von Grundstücken, insbesondere bei gleichzeitig laufenden Insolvenzverfahren.

Quellenhinweis:
Bundesministerium der Finanzen, „Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters

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