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Europäischer Gerichtshof zur Haftung bei Pflichtverletzung und bei Insolvenzmeldung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, unter welchen Bedingungen Mitglieder satzungsmäßiger Organe in den Niederlanden für ausstehende Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden können. Dabei wurde geprüft, ob die niederländischen Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, konsolidierte Fassung in deutscher Sprache) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind.
Nach niederländischem Recht haften Organmitglieder, wenn sie die Insolvenzmeldung unterlassen oder durch Misswirtschaft Steuerschulden verursachen. Voraussetzung ist jedoch der Nachweis der Pflichtverletzung. Sie können sich jedoch von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen, dass das Versäumnis durch höhere Gewalt oder fehlerhaften Expertenrat, etwa eines Steuerberaters, verursacht wurde.
Der EuGH bestätigt nun, dass die Haftung von Organmitgliedern für Steuerschulden zulässig ist, sofern sie verhältnismäßig ist. Das bedeutet, sie greift nur, wenn das Verhalten des Organmitglieds tatsächlich zu den Steuerrückständen geführt hat und wenn es die Möglichkeit gibt, nachzuweisen, dass ihm die Pflichtverletzung nicht anzulasten ist. Zudem ist die Haftung auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Organmitglied für das Unternehmen tätig war und die Meldepflicht verletzt hat. Nach seinem Ausscheiden entfällt die Haftung für spätere Steuerschulden.
Bruckhoff – Dienstleistung mit Recht weist darauf hin, dass Geschäftsführer auch nach deutschem Recht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung haften, insbesondere wenn Steuerforderungen nicht rechtzeitig festgesetzt oder beglichen werden.

