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Bundesfinanzhof-Urteil: Einkommensteuer auf Gewinn aus Zwangsversteigerung eines Grundstücks gilt als Masseverbindlichkeit

Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes, mit einem Absonderungsrecht belastetes Grundstück nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters versteigert und entsteht dabei ein Veräußerungsgewinn, ist dieser einkommensteuerpflichtig. Die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer ist als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 der Insolvenzordnungzu betrachten. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bereits vor der Insolvenzeröffnung zwangsvollstreckungsrechtlich beschlagnahmt war.

Dies hat der Bundesfinanzhof im kürzlich veröffentlichten Urteil IX R 6/24 vom 12. November 2024 entschieden.

Verfahrensbeteiligte waren der Insolvenzverwalter als Kläger bzw. Revisionsbeklagter sowie als Beklagte bzw. Revisionsklägerin das örtlich zuständige Finanzamt. Streitig war zum einen das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts, zum anderen die Frage, ob die aus dem Veräußerungserlös resultierende Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit zu betrachten ist.

Der Insolvenzschuldner war seit November 2012 Eigentümer einer Eigentumswohnung. Wegen Steuerrückständen beantragte das Finanzamt die Zwangsversteigerung der Wohnung, die mit einer Zwangshypothek belastet war. Vor und unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genehmigte das zuständige Amtsgericht im Dezember 2018 den Antrag auf Zwangsversteigerung. Im November 2020 erließ das Gericht den Zuschlagsbeschluss für die Veräußerung der Eigentumswohnung, wobei ein die Steuerschuld übersteigender Gewinn erzielt wurde.

Zwischenzeitlich war im Mai 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet worden.

Im Anschluss an die erfolgte Zwangsversteigerung erließ das Finanzamt gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Einkommensteuerbescheid über die auf den Veräußerungsgewinn fällige Einkommensteuer. Der Insolvenzverwalter legte beim Finanzamt erfolglos Widerspruch ein und klagte daraufhin, zunächst erfolgreich, vor dem Finanzgericht. Das Finanzamt legte Revision ein und argumentierte, dass es auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks und die Verwertungsmöglichkeiten durch den Insolvenzverwalter nicht ankomme. Das Grundstück sei bis zur Verwertung Teil der Insolvenzmasse gewesen, der erzielte Gewinn erhöhe die Insolvenzmasse, was eine Steuerpflicht nach sich ziehe. Zudem könne auch der Insolvenzverwalter das Grundstück durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung verwerten, der nach Befriedigung des Absonderungsgläubigers verbleibende Erlös fließe der Insolvenzmasse zu, wodurch die Steuer als Masseverbindlichkeit zu behandeln sei.

Das Finanzamt berief sich dabei auf § 55 InsO, der nicht zwischen Zeitpunkten vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterscheidet. In Abs. 1 Nr. 1 heißt es: „Masseverbindlichkeiten sind auch die Verbindlichkeiten [...], die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, [...]“.

Der Bundesfinanzhof hat nun in seiner Entscheidung das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Das Gericht sah zunächst die Voraussetzungen für das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne des Einkommensteuergesetzes als erfüllt an, da es auf die Beweggründe für die Veräußerung - hier die Zwangsversteigerung - nicht ankomme.

Ferner stellte es fest, dass der Insolvenzverwalter Schuldner der Einkommensteuer aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist. Die Einkommensteuerforderung, die als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO - relevant der oben zitierte Abs. 1 Nr. 1, hier „in anderer Weise“ - zu qualifizieren sei, sei vom Finanzamt zu Recht festgesetzt und gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht worden.

Quellenhinweis:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. November 2024, IX R 6/24

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